Glossar: Steuer-, Benefit- und HR-Begriffe

Von A wie Auto-Abo bis V wie Verpflegungsmehraufwand.
Lassen Sie sich die Begriffe rund um Mobilitätsbudget und Benefits verständlich von uns erklären.

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Der zentrale Paragraph für steuerfreie Einnahmen im deutschen Einkommensteuerrecht, u. a. Grundlage für Kinderbetreuungszuschuss und Gesundheitsförderung.

Ermöglicht Arbeitgebern, Sachzuwendungen bis 10.000 Euro pro Empfänger und Jahr pauschal mit 30 % zu versteuern – etwa für hochwertige Geschenke oder Incentives über die üblichen Freigrenzen hinaus.

A

Einmalzahlung beim Verlust des Arbeitsplatzes, steuerlich begünstigt über die Fünftelregelung (§ 34 EStG), grundsätzlich sozialversicherungsfrei.

Der Teil der Sozialversicherungsbeiträge, den der Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitnehmeranteil trägt – meist rund die Hälfte der Gesamtbeiträge zu Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Wie attraktiv ein Unternehmen für Mitarbeitende ist – Gehalt, Benefits, Kultur und Entwicklungsperspektiven zählen dazu.

Eine freiwillige Zusatzleistung des Arbeitgebers, z. B. zur Krankenversicherung, zu Fahrtkosten oder zur Altersvorsorge – oft bis zu bestimmten Grenzen steuerfrei

Alle Einnahmen aus dem Dienstverhältnis, ob als Geld oder geldwerter Vorteil – der Oberbegriff, von dem Freigrenzen, Freibeträge und Pauschalversteuerung Ausnahmen bilden.

Ausgaben, die Mitarbeitende privat vorstrecken und die der Arbeitgeber gegen Beleg erstattet – rechtliche Grundlage sind § 670 und § 675 BGB.

B

Einkommensgrenzen, bis zu denen Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden; 2026 bundeseinheitlich 69.750 €/Jahr (KV/PV) bzw. 101.400 €/Jahr (RV/ALV).

Alle freiwilligen oder tariflich geregelten Zusatzleistungen, die Arbeitgeber über das reguläre Gehalt hinaus anbieten – von Mobilitätsbudget bis Gesundheitsförderung.

Alle Maßnahmen zu Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie Gesundheitsförderung im Unternehmen – die betriebliche Gesundheitsförderung ist als präventiver Teilbereich enthalten.

Bis 110 Euro pro Mitarbeitendem und Veranstaltung steuerfrei, maximal 2 Veranstaltungen pro Jahr, nach § 19 Abs. 1 EStG.

Eine zusätzliche Vergütung neben dem Grundgehalt, meist als Leistungsprämie, Gewinnbeteiligung oder Signing Bonus – anders als viele Benefits regulär lohnsteuerpflichtig

C

Ein Vergütungsmodell, bei dem Mitarbeitende aus einem festgelegten Budget selbst wählen, welche Zusatzleistungen sie nutzen möchten – von Essenszuschuss bis Mobilitätsbudget.

Eine monatliche Pauschale für Mitarbeitende, die dienstliche Fahrten mit dem eigenen statt einem Firmenwagen durchführen.

Mitarbeitervergünstigungen über Partnerprogramme und Einkaufsplattformen, meist rabattbasiert statt steuerlich begünstigt.
siehe auch Benefits und Gehaltsextras

E

Eine Ein-Fragen-Kennzahl, die misst, wie wahrscheinlich Mitarbeitende ihren Arbeitgeber weiterempfehlen würden – als schnelles, aber nur ergänzendes Stimmungsbarometer.

Die Offenlegung von Entgeltstrukturen, um gleiche Bezahlung für gleichwertige Arbeit sicherzustellen – seit 2017 gesetzlich geregelt, ab Juni 2026 durch EU-Recht verschärft.

Die Erholungsbeihilfe ist ein Mitarbeiter-Benefit, mit dem Unternehmen einmal im Jahr die Erholung ihrer Mitarbeitenden bezuschussen können. Dafür stehen ihnen mindestens 156,00 Euro zu einem deutlich ermäßigten Steuersatz zur Verfügung.

Die ortsfeste betriebliche Einrichtung, der eine beschäftigte Person dauerhaft zugeordnet ist; entscheidet über Entfernungspauschale vs. Reisekostenerstattung.

Ein Arbeitgeberzuschuss zu den Mahlzeitkosten der Mitarbeitenden, egal ob in der Kantine oder extern – abzugrenzen vom Verpflegungsmehraufwand für Dienstreisen.

F

Ein anhaltendes Missverhältnis zwischen offenen Stellen und qualifizierten Bewerbenden – Treiber des War for Talents.

30 Cent pro Kilometer für den einfachen Arbeitsweg, unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel – gilt für Voll- und Teilzeit, Azubis und Minijobber.

Eine HR-Funktion, die sich gezielt um das Wohlbefinden der Mitarbeitenden kümmert – von Einarbeitung bis Teamevents.

Gesundheitsfördernde Maßnahmen wie Betriebssport, Fitnessstudio-Kooperationen oder Online-Kurse, die Unternehmen ihren Mitarbeitenden anbieten.

Eine Arbeitgeberleistung für sportliche Aktivitäten der Mitarbeitenden – steuerfrei bis 600 Euro jährlich bei zertifizierten Präventionskursen nach §§ 20, 20b SGB V.

Arbeitszeitmodelle, bei denen Mitarbeitende Beginn, Ende oder Verteilung selbst mitgestalten – von Gleitzeit bis Vertrauensarbeitszeit.

Ein Betrag, bis zu dem eine Leistung steuerfrei bleibt; bei Überschreitung ist nur der übersteigende Teil steuerpflichtig (anders als bei der Freigrenze).

Ein Betrag, bis zu dem eine Leistung steuerfrei bleibt; wird er überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig – nicht nur der übersteigende Teil.

G

Die Vergütung für einen unvollständigen Abrechnungszeitraum, meist per 30-Tage-Methode: Bruttogehalt ÷ 30 × gearbeitete Kalendertage

Eine Erhöhung des Gehalts, meist begründet durch Leistung, Erfahrung, Marktwert oder Inflation – als fester Betrag oder prozentualer Aufschlag, regelmäßig oder anlassbezogen.

Die Umwandlung eines Teils des Bruttogehalts in steuer- und sozialversicherungsfreie Leistungen, etwa für Dienstfahrrad oder Auto-Abo.

Die Geburtsjahrgänge ca. 1997–2012 – mit besonderen Erwartungen an Arbeitgeber und Benefits.

Die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs, seit Oktober 2022 dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt statt fest.

Ein steuerfreier Arbeitgeberzuschuss bis 600 Euro jährlich für zertifizierte Gesundheitsförderungsmaßnahmen nach § 3 Nr. 34 EStG – z. B. Kurse zu Bewegung, Ernährung oder Stressbewältigung.

H

Ein Arbeitgeberbudget für notwendige Homeoffice-Anschaffungen wie IT-Hardware oder Büromöbel – steuerfrei bei überwiegend betrieblichem Interesse, kombinierbar mit der gesetzlichen Homeoffice-Pauschale.

Der gesetzliche Pauschbetrag für Homeoffice-Tage in der Steuererklärung: 6 Euro pro Tag, max. 210 Tage jährlich – anders als die freiwillige Homeoffice-Erstattung durch den Arbeitgeber.

I

Eine steuerfreie Sonderzahlung bis 3.000 Euro, mit der Arbeitgeber die Inflation abfedern konnten; die Regelung lief Ende 2024 aus.

Ein steuerfreier Arbeitgeberzuschuss zu den privaten Internetkosten bis 50 Euro monatlich, pauschal versteuert nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG.

K

Ein freiwilliger, nach § 3 Nr. 33 EStG steuerfreier Arbeitgeberzuschuss zu den Betreuungskosten nicht-schulpflichtiger Kinder.

Freiwillige Arbeitgeberleistung, die die Lücke zwischen Krankengeld und Nettoentgelt schließt; sozialversicherungsfrei nur bis 50 € über dem Nettoentgelt.

Vorübergehende Arbeitszeitverkürzung mit Kurzarbeitergeld (60 % bzw. 67 % der Nettoentgeltdifferenz), steuerfrei aber mit Progressionsvorbehalt.

Zeitlich befristete, sozialversicherungsfreie Beschäftigung bis max. 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage, unabhängig vom Verdienst.

L

Lohn wird meist nach Stunden bezahlt und kann schwanken, Gehalt ist ein fester Monatsbetrag – eine Unterscheidung aus dem früheren Arbeiter-Angestellten-Recht.

Software, die Löhne, Abzüge und Steuern automatisiert berechnet und Mitarbeiterdaten verwaltet – etwa DATEV, Sage, Lexoffice oder Personio.

Bis zu 6 Wochen volles Gehalt bei Krankheit (§ 3 EFZG), teils über die Umlage U1 erstattungsfähig.

Gerichtlich angeordnete Abführung eines Gehaltsanteils an Gläubiger; unpfändbarer Grundbetrag ab Juli 2026: 1.589,99 € monatlich.

Einbehalt der Lohnsteuer vom Bruttogehalt auf Basis der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM).

Jährliche Zusammenfassung von Bruttolohn, Lohnsteuer und SV-Beiträgen, die Arbeitgeber bis Ende Februar elektronisch ans Finanzamt übermitteln.

Ausgleich zu viel gezahlter Lohnsteuer durch den Arbeitgeber, Pflicht ab 10 Beschäftigten, spätestens mit der Februar-Abrechnung.

M

Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig; Nebenbeschäftigungen laufen meist über Steuerklasse VI, mehrere Minijobs werden zusammengerechnet.

Beschäftigung zwischen 603,01 € und 2.000 € monatlich (2026) mit reduzierten, gleitenden Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung.

Geringfügig entlohnte Beschäftigung bis 603 € monatlich (2026), grundsätzlich sozialversicherungsfrei für Arbeitnehmende.

Ein Empfehlungsprogramm, bei dem bestehende Mitarbeitende neue Kolleg:innen werben und dafür eine Prämie erhalten.

Das persönliche Empfinden von Beschäftigten gegenüber ihrem Arbeitsumfeld, gemessen als Abgleich zwischen Erwartung und tatsächlicher Erfahrung.

Ein freiwilliger Arbeitgeberzuschuss für berufliche und private Fahrten, den Mitarbeitende flexibel für ÖPNV, Carsharing, Mietwagen oder Taxis einsetzen können.

Eine pauschale Monatszahlung des Arbeitgebers, mit der Mitarbeitende frei zwischen Privatwagen, Bahn, Carsharing oder Mietwagen wählen können.

O

Ein Arbeitgeberzuschuss zu Bus- und Bahnfahrten zur Arbeit, meist als Jobticket oder Erstattung – steuerfrei, wenn zusätzlich zum Gehalt gezahlt.

P

Das Prinzip gleicher Bezahlung für gleichwertige Arbeit unabhängig von Geschlecht oder Herkunft – geht über Entgelttransparenz hinaus, da Lohnlücken aktiv korrigiert werden müssen.

R

1.080 Euro jährlicher Freibetrag für Personalrabatte auf eigene Waren oder Dienstleistungen des Arbeitgebers, bewertet mit 96 % des Endpreises (§ 8 Abs. 3 EStG).

Die steuerfreie Erstattung von Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten bei dienstlichen Reisen.

Der Oberbegriff für ortsunabhängiges Arbeiten ohne festen Büroarbeitsplatz – Homeoffice und mobiles Arbeiten sind Unterformen davon.

Eine finanzielle Bindungsprämie, mit der Unternehmen wichtige Mitarbeitende gezielt für einen bestimmten Zeitraum im Unternehmen halten wollen.

S

Amtlich festgelegte Werte zur steuerlichen Bewertung von Sachbezügen wie Unterkunft und Verpflegung, jährlich neu in der SvEV festgelegt.

Formal selbstständige, tatsächlich abhängige Beschäftigung; bei Feststellung haftet der Auftraggeber bis zu 4 Jahre rückwirkend für Sozialversicherungsbeiträge.

Eine Leistung ist frei von SV-Beiträgen – nicht automatisch dasselbe wie steuerfrei, beide Eigenschaften müssen einzeln geprüft werden

Der Oberbegriff für Arbeitgeberleistungen, die steuerfrei, pauschal versteuert oder mit Freigrenzen begünstigt sind – von Sachbezug bis Erholungsbeihilfe.

T

Eine Form des Sachbezugs: bis 50 Euro monatlich steuer- und sozialversicherungsfrei nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG, wenn er auf einen festen Betrag begrenzt ist und keine Barauszahlung erlaubt.

Die strategische und operative Steuerung von Geschäftsreisen im Unternehmen – von Reiserichtlinien über Kostenkontrolle bis zur Sicherheit der Reisenden.

U

Steuerfreier Pauschbetrag für Hotelübernachtungen auf Dienstreisen: 20 € pro Nacht im Inland (2026), ohne Belegpflicht.

Auszahlung von nicht genommenem Resturlaub bei Austritt, berechnet aus dem 13-Wochen-Durchschnittsverdienst und voll sozialversicherungspflichtig.

Bilanzielle Rückstellung für nicht genommenen Urlaub, Passivierungspflicht nach § 249 Abs. 1 HGB.

V

Freiwillige Arbeitgeberzahlungen in gesetzlich festgelegte Anlageformen wie Bausparvertrag oder Fondssparplan, die den langfristigen Vermögensaufbau der Mitarbeitenden fördern.

Die Pauschale, mit der Arbeitgeber Mehrkosten für Essen und Trinken auf Dienstreisen steuerfrei erstatten können (14–28 Euro/Tag, Stand 2025).

W

Der zunehmende Wettbewerb von Unternehmen um qualifizierte Fachkräfte, verstärkt durch demografischen Wandel und Fachkräftemangel – erfordert Employer Branding und attraktive Benefits.

Eine freiwillige Sonderzahlung zum Jahresende, die anders als viele Benefits voll steuer- und sozialversicherungspflichtig ist.

Beschäftigung von Studierenden mit SV-Befreiung in Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, solange die 20-Stunden-Regel eingehalten wird.

Z

Die Voraussetzung, dass ein steuerbegünstigter Benefit echt zusätzlich zum Gehalt kommt – nicht als Lohnkürzung oder Ersatz für eine Gehaltserhöhung.