Erholungsbeihilfe Ratgeber: Steuerfreier Urlaubszuschuss für Arbeitgeber

Die Erholungsbeihilfe ist ein freiwilliger Arbeitgeberzuschuss für Urlaubskosten und Erholungsmaßnahmen — wenig bekannt, aber steuerlich attraktiv. Arbeitgeber können bis zu 156 Euro pro Mitarbeitendem, 104 Euro für den Ehepartner und 52 Euro pro Kind jährlich gewähren und den Betrag pauschal mit 25% versteuern. Für Mitarbeitende ist die Leistung damit komplett steuer- und sozialversicherungsfrei.

Gerade weil die Erholungsbeihilfe in vielen Unternehmen unbekannt ist, bietet sie eine echte Differenzierungsmöglichkeit im Benefit-Mix. Dieser Ratgeber bündelt alle Inhalte — von den genauen Voraussetzungen über die Abgrenzung zum Urlaubsgeld bis zur praktischen Umsetzung.

Was ist die Erholungsbeihilfe – und was ist sie nicht?

Die Erholungsbeihilfe ist eine freiwillige Arbeitgeberleistung, die zweckgebunden für Erholungsmaßnahmen gewährt wird: Urlaub, Ausflüge, Wellness, Kuraufenthalte. Sie ist kein Urlaubsgeld — das ist ein tariflicher oder vertraglicher Anspruch und wird regulär versteuert. Die Erholungsbeihilfe hingegen kann pauschal mit 25% durch den Arbeitgeber versteuert werden, sodass beim Mitarbeitenden nichts abgezogen wird. Voraussetzung: Die Auszahlung erfolgt in zeitlichem Zusammenhang zur Erholungsmaßnahme (drei Monate vor oder nach der Nutzung), und der Mitarbeitende muss Belege vorlegen können.

Wie hoch sind die Höchstbeträge 2026?

Die Höchstbeträge sind seit Jahren stabil und gelten pro Kalenderjahr:

  • 156 Euro für den Mitarbeitenden selbst
  • 104 Euro für den Ehe- oder Lebenspartner
  • 52 Euro pro Kind

Ein Mitarbeitender mit Partnerin und zwei Kindern kann also bis zu 364 Euro jährlich steuerfrei erhalten. Für den CFO bedeutet das: Der Arbeitgeber trägt die 25% Pauschalsteuer — bei 156 Euro sind das 39 Euro. Der Gesamtaufwand pro Mitarbeitendem liegt damit deutlich unter dem einer vergleichbaren Nettogehaltserhöhung.

Was muss HR bei der Umsetzung beachten?

Die Erholungsbeihilfe erfordert Belege: Hotelrechnungen, Reisetickets oder ähnliche Nachweise müssen eingereicht und revisionssicher archiviert werden. Der zeitliche Zusammenhang zur Erholungsmaßnahme muss dokumentiert sein. Für HR-Manager:innen empfiehlt sich ein einfacher Prozess: Antrag, Belegeinreichung und Auszahlung über die Lohnabrechnung. Digitale Lösungen können den Belegprozess erheblich vereinfachen und machen die Dokumentation bei einer Lohnsteuerprüfung nachvollziehbar.

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Erholungsbeihilfe kombinieren: Was ist möglich?

Die Erholungsbeihilfe ist unabhängig von anderen steuerfreien Benefits nutzbar — sie zählt weder auf den monatlichen Sachbezug (50 Euro) noch auf andere Freigrenzen an. Sie kann also ergänzend zu Essenszuschuss, Sachbezug oder Mobilitätsbudget eingesetzt werden. In einer Gesamtstrategie steueroptimierter Benefits ist sie ein sinnvoller Jahresbaustein mit geringem Verwaltungsaufwand.

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Aktualisiert: 19.06.2026