§ 37b EStG

Was regelt § 37b EStG?

§ 37b EStG erlaubt Arbeitgebern, Sachzuwendungen an Mitarbeitende oder Geschäftspartner:innen pauschal mit 30 % Einkommensteuer zu versteuern – zusätzlich zu Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Der Empfänger muss den Vorteil dann nicht selbst versteuern.

Für welche Zuwendungen gilt § 37b EStG?

Die Pauschalierung gilt nur für Sachzuwendungen (kein Bargeld), die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden – etwa hochwertige Geschenke, Incentives, Veranstaltungen oder Reisen, die über die üblichen Freigrenzen hinausgehen (35 Euro für Geschäftsgeschenke, 50 Euro monatlicher Sachbezug). Die Obergrenze liegt bei 10.000 Euro pro Empfänger und Jahr.

Wann lohnt sich die Anwendung?

Ohne § 37b EStG müsste der Empfänger den geldwerten Vorteil individuell nach seinem persönlichen Steuersatz versteuern. Mit der Pauschalierung übernimmt der Arbeitgeber die Steuerlast zu einem festen Satz – planbar und ohne Aufwand für die Mitarbeitenden.