Fitnesszuschuss

Der Fitnesszuschuss ist eine finanzielle Unterstützung, die Arbeitgeber ihren Beschäftigten für sportliche Aktivitäten gewähren. Dieser Zuschuss kann die Kosten für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio, für Sportkurse oder für den Kauf von Sportausrüstung decken und dient der Förderung der Gesundheit und des Wohlbefindens am Arbeitsplatz.

Kosten für Fitnessstudios und steuerliche Regelungen

Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für ein Fitnessstudio, handelt es sich grundsätzlich um steuerpflichtigen und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn.

Im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsvorsorge hat der Arbeitgeber jedoch die Möglichkeit, Aufwendungen zur Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Gesundheit des Arbeitnehmers bis zu einem Freibetrag von 600 EUR pro Jahr steuer- und beitragsfrei zu erstatten.

Dabei ist zu beachten, dass nur spezielle Angebote zur Gesundheitsförderung, die im "Leitfaden Prävention" nach §§ 20 und 20b SGB V aufgeführt sind - wie z.B. Rückenkurse und Yogakurse - steuerfrei sind. Da die meisten Fitnessstudios diese speziellen Maßnahmen nicht gesondert in Rechnung stellen, können die allgemeinen Monatsbeiträge nicht steuerfrei erstattet werden.

Zusätzlich gilt die Freigrenze von 50 EUR (bis 2021: 44 EUR) für geringfügige Sachbezüge. Diese Freigrenze kann jedoch nur in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitgeber als Vertragspartner des Fitnessstudios auftritt oder dem Arbeitnehmer einen Gutschein über maximal 50 EUR zur Verfügung stellt. Die Freigrenze umfasst dabei alle Sachbezüge des jeweiligen Monats. Kein Sachbezug liegt vor, wenn der Arbeitnehmer selbst Vertragspartner des Fitnessstudios ist und sich die Kosten erstatten lässt.

Eine lohnsteuer- und sozialversicherungsfreie Überlassung eines Fitnessraums oder einer Betriebssportanlage durch den Arbeitgeber ist ebenfalls möglich, sofern ein betriebliches Interesse besteht.