Dienstfahrrad

Es gibt verschiedene Varianten der Dienstfahrradnutzung und -überlassung – und sie unterscheiden sich nicht nur in der Finanzierung, sondern auch darin, wie sie steuerlich begünstigt werden.

Gemeinsam ist allen, dass der Arbeitgeber ein Fahrrad oder E-Bike kauft oder least, das er den Mitarbeitenden zur Nutzung überlässt. Das Unternehmen kann seinen Mitarbeitenden entweder das Rad zusätzlich zum normalen Lohn zur Verfügung stellen oder die Kosten durch eine Gehaltsumwandlung finanzieren. Je nachdem, welche Variante gewählt wird, hat dies unterschiedliche steuerliche Folgen.

Wichtig ist in jedem Fall, dass die Nutzungsüberlassung an den Arbeitsvertrag gekoppelt ist und keine eigenständige Sonderbeziehung darstellt. In Leasingfällen muss die wirtschaftliche Zurechnung des Leasingvertrages beim Arbeitgeber bleiben und darf nicht auf die Mitarbeitenden übertragen werden. Das rechtliche und wirtschaftliche Eigentum verbleibt beim Leasinggeber.