Gesundheitsbonus für Arbeitgeber: Der vollständige Guide
Der Gesundheitsbonus ist die zielgenaueste Möglichkeit für Arbeitgeber, die Gesundheit ihrer Mitarbeitenden zu fördern, ohne dass Steuern oder Sozialabgaben anfallen. Im Gegensatz zu Firmenfitness ist er zweckgebunden. Er gilt nur für zertifizierte Präventionskurse, dafür liegt der Freibetrag jedoch bei bis zu 600 Euro im Jahr.
Dieser Ratgeber bündelt alle wichtigen Informationen zum Gesundheitsbonus: die rechtlichen Voraussetzungen gemäß § 3 Nr. 34 EStG, förderfähige Maßnahmen, erforderliche Belege und die Abgrenzung zum Sachbezug für Firmenfitness.
Was ist der Gesundheitsbonus nach § 3 Nr. 34 EStG?
Der Gesundheitsbonus erlaubt es Arbeitgebern, bis zu 600 Euro pro Jahr und Mitarbeitendem steuer- und sozialversicherungsfrei für Gesundheitsförderung zu zahlen – vorausgesetzt, der Zuschuss kommt zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn und nicht per Gehaltsumwandlung. Die Rechtsgrundlage bildet § 3 Nr. 34 EStG in Verbindung mit den Präventionsleitlinien der gesetzlichen Krankenkassen nach § 20 SGB V. Für den CFO relevant: Der Betrag ist als Betriebsausgabe vollständig absetzbar und erzeugt keine Lohnnebenkosten.
Welche Maßnahmen sind förderfähig und welche nicht?
Förderfähig sind ausschließlich zertifizierte Präventionskurse nach dem Leitfaden Prävention der gesetzlichen Krankenkassen, zum Beispiel Rückengymnastik, Stressmanagement, Ernährungsberatung oder Suchtprävention. Die Zertifizierung muss der Kursanbieter üblicherweise über ein Prüfsiegel der Zentralen Prüfstelle Prävention nachweisen.
Nicht förderfähig sind normale Fitnessstudio-Mitgliedschaften, Wellness-Angebote ohne Kurscharakter oder Freizeitsport ohne Präventionsbezug. Wenn Sie Ihrer Belegschaft freien Zugang zu Sportangeboten ermöglichen möchten, ist der Sachbezug für Firmenfitness die bessere Wahl. Weitere Informationen dazu finden Sie im nächsten Abschnitt.
Welche Belege braucht HR für den Gesundheitsbonus?
Für jede geförderte Maßnahme benötigt die Personalabteilung eine Teilnahmebescheinigung des Kursanbieters mit Zertifizierungsnachweis sowie einen Beleg über die tatsächlichen Kosten. Beide Belege müssen lohnsteuerrechtlich dokumentiert und dem Lohnkonto zugeordnet werden. Pauschale Zuschüsse ohne Einzelnachweis erfüllen die Voraussetzungen von § 3 Nr. 34 EStG nicht. Die digitale Belegprüfung nimmt HR diesen manuellen Aufwand ab und stellt sicher, dass nur zertifizierte Kurse abgerechnet werden.
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Was ist der Unterschied zwischen Gesundheitsbonus und Sachbezug bei Firmenfitness?
Gesundheitsbonus und Firmenfitness werden häufig verwechselt, laufen aber über zwei unterschiedliche steuerliche Wege:
Der Gesundheitsbonus nach § 3 Nr. 34 EStG erlaubt Zuschüsse von bis zu 600 Euro jährlich, die jedoch zweckgebunden für zertifizierte Präventionskurse nach § 20 SGB V verwendet werden müssen.
Die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze (§ 8 Abs. 2 EStG) erlaubt monatliche Zuschüsse zu Anbietern von Fitness-Mitgliedschaften wie Hansefit, Urban Sports Club oder EGYM Wellpass – sie ist flexibel und es gibt keine Zertifizierungspflicht, allerdings ist der Freibetrag niedriger.
Beide Möglichkeiten können parallel genutzt werden und werden nicht gegeneinander aufgerechnet.
Weiterführende Ressourcen
Whitepaper: Benefit-Guide Gesundheit & Familie
Aktualisiert: 19.08.2026
