Gesundheitsförderung

Seit dem 1. Januar 2008 gibt es eine Regelung im Steuergesetz (§ 3 Nr. 34 EStG), die die Förderung der Gesundheit von Mitarbeitenden unterstützt. Ein Arbeitgeber kann pro Mitarbeiter:in und Jahr bis zu 600 Euro steuerfrei für Leistungen ausgeben, die Krankheitsrisiken vorbeugen oder verringern und die Gesundheit fördern. Der Arbeitgeber kann dazu gesundheitsfördernde Maßnahmen für die Mitarbeitenden umsetzen.

Folgende Maßnahmen können steuerbefreit geleistet werden, wenn sie den Anforderungen der §§ 20 und 20b des Sozialgesetzbuchs (SGB V) in Bezug auf Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung entsprechen. Dazu gehören:

  1. Zertifizierte Präventionskurse für individuelle verhaltensbezogene Prävention,
  2. Nicht zertifizierte Präventionskurse des Arbeitgebers, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, und
  3. Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung im Bereich "gesundheitsförderlicher Arbeits- und Lebensstil".

Unabhängig von der Regelung des § 3 Nummer 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gelten Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung nicht als Arbeitslohn, wenn sie vorwiegend im Eigeninteresse des Betriebs erbracht werden.

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