Verpflegungsmehraufwand
Was ist der Verpflegungsmehraufwand?
Der Verpflegungsmehraufwand (VMA) sind die Mehrkosten für Essen und Trinken, die Mitarbeitenden durch eine dienstliche Auswärtstätigkeit entstehen. Arbeitgeber können diese Kosten nach § 9 Abs. 4a EStG mit festen Pauschalen steuerfrei erstatten, ganz ohne Einzelbelege.
Wie hoch sind die Verpflegungspauschalen?
Die Sätze gelten unverändert seit 2020 und sind auch 2026 noch aktuell: 14 Euro bei Abwesenheit über 8 Stunden oder am An-/Abreisetag mehrtägiger Reisen, 28 Euro bei ganztägiger Abwesenheit (volle 24 Stunden). Unter 8 Stunden Abwesenheit besteht kein Anspruch.
Muss der Arbeitgeber den Verpflegungsmehraufwand zahlen?
Nein, gesetzlich ist er dazu nicht verpflichtet. Zahlt er nichts oder weniger als die Pauschale, können Mitarbeitende die Differenz als Werbungskosten in ihrer Steuererklärung geltend machen.
Abgrenzung zum Essenszuschuss
Der Verpflegungsmehraufwand gilt nur für Dienstreisen, der Essenszuschuss für den normalen Arbeitsalltag. Beide dürfen nicht gleichzeitig für denselben Tag genutzt werden.
