Fragen zum steuerfreien Sachbezug
Was sind steuerfreie Sachbezüge?
Leistungen, die Arbeitgeber neben dem regulären Gehalt anbieten und für die es keine eigene Steuerbefreiung gibt, sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn. Bis zu einem Betrag von 50,00 Euro pro Monat können Leistungen jedoch steuer- und sozialabgabenfrei angeboten werden, sofern sie zusätzlich zum Gehalt gewährt werden.
So können Mitarbeitende von einem jährlichen steuerfreien Zusatzeinkommen von bis zu 600 Euro netto profitieren.
Was gilt als steuerfreier Sachbezug?
Als steuerfreier Sachbezug gelten Sachbezüge, die durch das Gesetz steuerfrei gestellt sind. Hierzu gehören bspw. steuerfreie Zuschüsse zum ÖPNV-Monatsticket des Mitarbeitenden oder das Jobticket, die Übernahme von Kinderbetreuungskosten oder auch Zuschüsse zum Mittagessen. Steuerfreie Zuschüsse finden sich hauptsächlich in § 3 EStG.
Fällt ein Sachbezug nicht unter eine bereits bestehende Vorschrift, kann er steuerfrei gestellt werden, sofern der Betrag 50,00 EUR im Monat nicht übersteigt und nicht bereits durch andere Bezüge ausgeschöpft ist.
Was fällt unter die 50-Euro-Freigrenze?
Arbeitslohn kann entweder in Geld oder in Sachbezügen geleistet werden. Sofern es keine besondere Steuerbegünstigung oder –befreiung gibt (wie bspw. das steuerfreie Jobticket), stellen Sachbezüge steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Es handelt sich um einen geldwerten Vorteil. Sachbezüge bis zu einem Betrag von 50,00 Euro können Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden jedoch steuerfrei gewähren. Dabei steht es dem Arbeitgeber frei, was er seinen Mitarbeitenden anbietet.
Beliebte Beispiele hierfür sind Gutscheinkarten oder Mitgliedschaften fürs Fitnessstudio oder Sport-Clubs (bspw. Urban Sports Club, Hansefit). Ebenso könnte der Arbeitgeber aber auch Tickets für ein Fußballspiel ausgeben. Es müssen nicht zwingend monatlich wiederkehrende Leistungen sein.
Für welche Mitarbeitenden kann die 50-Euro-Freigrenze eingesetzt werden?
Sachbezüge können - unabhängig von der Beschäftigungsart - jedem Mitarbeitenden gewährt werden. So profitieren auch Auszubildende, Teilzeitbeschäftigte oder Mini-Jobber.
Bei geringfügig Beschäftigten stellt die 50-Euro-Freigrenze einen besonderen Anreiz dar, da dem Mitarbeitenden so Zuschüsse gewährt werden können, ohne dass dieser Gefahr läuft, in die Beitragspflicht zu rutschen
Wie wird der Sachbezug versteuert?
Sachbezüge, für die es nicht bereits eine besondere Begünstigung oder Befreiung gibt, können bis zu 50,00 Euro monatlich steuerfrei gewährt werden (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG). Es fallen dann auch keine Sozialversicherungsabgaben an.
Dabei ist darauf zu achten, dass es sich um einen Gesamtbetrag handelt. Erhält der Mitarbeitende bspw. bereits einen steuerfreien Zuschuss in Höhe von 20,00 Euro zu seiner Fitnessmitgliedschaft, verbleiben nur noch 30,00 Euro für andere Zuschüsse. Als Betrachtungszeitraum gilt ein Kalendermonat.
Der Betrag von 50,00 Euro stellt eine Freigrenze dar. Sobald diese auch nur um 1 Cent überschritten wird, entfällt die Steuerbefreiung und der komplette Betrag muss versteuert werden.
Kann ich neben der 50-Euro-Freigrenze noch weitere Benefits anbieten?
Es ist neben der 50-Euro-Freigrenze möglich, Benefits anzubieten, für die eine eigene Steuerbefreiung existiert (bspw. Jobticket oder Essenszuschuss).
Muss der Sachbezug auf der Gehaltsabrechnung ausgewiesen werden?
Ja. Arbeitgeber müssen grundsätzlich sämtliche Sachbezüge im Lohnkonto eintragen, auch dann, wenn sie in Anwendung der Freigrenze von monatlich 50,00 EUR steuerfrei bleiben.