Erste Tätigkeitsstätte

Was ist die erste Tätigkeitsstätte?

Die erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung, der ein Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist – meist der Hauptsitz, eine Filiale oder Niederlassung des Arbeitgebers. Sie ist in § 9 Abs. 4 EStG definiert und entscheidet, ob Fahrten als Pendlerstrecke (Entfernungspauschale) oder als Dienstreise (Reisekostenerstattung, Verpflegungsmehraufwand) gelten.

Wie wird die erste Tätigkeitsstätte bestimmt?

Zunächst zählt die arbeitsrechtliche Zuordnung durch den Arbeitgeber. Fehlt eine eindeutige Zuordnung, gilt die Einrichtung als erste Tätigkeitsstätte, an der die Person typischerweise arbeitstäglich oder mindestens zwei volle Arbeitstage bzw. ein Drittel der vereinbarten Arbeitszeit pro Woche tätig wird.

Kann es mehrere erste Tätigkeitsstätten geben?

Nein, pro Dienstverhältnis gibt es höchstens eine erste Tätigkeitsstätte. Fahrzeuge, weiträumige Einsatzgebiete oder ein Homeoffice ohne feste betriebliche Einrichtung zählen grundsätzlich nicht als erste Tätigkeitsstätte.

Warum ist die erste Tätigkeitsstätte für Benefits relevant?

Sie ist die Bezugsgröße für Entfernungspauschale und Pendlerpauschale – ohne eindeutig festgelegte erste Tätigkeitsstätte lässt sich nicht bestimmen, ob eine Fahrt steuerlich als Pendelstrecke oder als Dienstreise zu behandeln ist.