Steuerfreie Aufmerksamkeiten bis 60 Euro

Mitarbeitergeschenke optimal nutzen

LOFINO Redaktion
  • Sachbezug
Lesezeit: Minuten

Aufmerksamkeiten bis 60 Euro sind eine attraktive Möglichkeit für Arbeitgeber, ihren Arbeitnehmern zu besonderen persönlichen Anlässen steuerfreie Geschenke zukommen zu lassen. So können Sie Ihre Wertschätzung ausdrücken, ohne dass zusätzliche Steuerbelastungen entstehen. Erfahren Sie, welche Anlässe und Geschenke in Frage kommen und wie Sie diesen Steuervorteil optimal nutzen können.

Das Wichtigste zusammengefasst

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern zu besonderen persönlichen Anlässen Aufmerksamkeiten zukommen lassen, ohne dass diese der Lohnsteuer unterliegen.

Diese Regelung gilt, solange der Wert der Zuwendung 60 Euro brutto pro Ereignis nicht überschreitet.

Die Sachzuwendung muss anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses überreicht werden. Dies kann sich sowohl auf den Arbeitnehmer selbst als auch auf seine im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen beziehen.

Durch diese Bestimmung können Arbeitgeber ihre Wertschätzung ausdrücken, ohne zusätzliche steuerliche Belastungen für den Mitarbeiter zu verursachen.

Was sind Aufmerksamkeiten für Arbeitnehmer?

Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmer sind eine besondere Form der Wertschätzung, die Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden zukommen lassen können. Diese Sachzuwendungen bleiben unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei und sind daher ein attraktives Instrument der Mitarbeiterbindung.

Der Wert einer solchen Aufmerksamkeit darf 60 Euro brutto (einschließlich Umsatzsteuer) nicht übersteigen und muss anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses des Arbeitnehmers oder seiner im Haushalt lebenden Angehörigen zugewendet werden. Typische Anlässe sind Geburtstage oder Hochzeiten, Geburt eines Kindes, Firmenjubiläum oder auch die bestandene Prüfung des Auszubildenden.

Wichtig ist, dass es sich um Sachzuwendungen und nicht um Geldgeschenke handelt. Blumen, Genussmittel, Bücher oder Tonträger sind gängige Beispiele für solche Aufmerksamkeiten, die auch in Form von Gutscheinen gewährt werden können. Zweckgebundene Geldleistungen und nachträgliche Kostenerstattungen hingegen sind steuerpflichtiger Barlohn.

Beispiel:

Anlässlich ihrer bestandenen Gesellenprüfung darf sich die Auszubildende in einer Buchhandlung Bücher im Wert von 50,00 Euro selbst aussuchen. Die Ausgaben erhält sie nach Vorlage der Quittung durch den Arbeitgeber erstattet.

Hierbei handelt es sich um eine nachträgliche Kostenerstattung und somit um steuerpflichtigen Barlohn. Ebenso verhält es sich mit Geldzahlungen, die nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden dürfen.

Aufmerksamkeiten dürfen nicht als Lohnersatz dienen, eine Lohnumwandlung zugunsten von Aufmerksamkeiten ist nicht zulässig.

Wann sind Geschenke an Mitarbeiter steuerfrei?

Zu bestimmten Anlässen können kleine Sachzuwendungen als sogenannte Aufmerksamkeiten steuerfrei gewährt werden.

Sogenannte Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 Euro, die aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses gewährt werden, und gehören nicht zum Arbeitslohn (R 19.6 LStR).

Aufmerksamkeiten liegen nur dann vor, wenn sie den jeweiligen Arbeitnehmenden zeitnah im konkreten Zusammenhang mit einem tatsächlichen besonderen persönlichen Ereignis zugewendet werden.

Höchstens 60 Euro je Anlass

Die 60 Euro sind keine monatliche Grenze, die ausgeschöpft werden kann. Liegt kein besonderes persönliches Ereignis vor, kann auch keine Sachzuwendung steuerfrei gewährt werden. Es ist aber durchaus möglich, dass mehrmals im Monat eine Sachzuwendung von maximal 60 Euro steuer- und beitragsfrei gewährt wird (z.B. Geburtstag des Arbeitnehmers und Einschulung des Kindes im gleichen Monat).

Wann wird eine Zuwendung steuerpflichtig?

Übersteigt der Wert der Sachzuwendung oder des Gutscheins die Freigrenze von 60 Euro (einschließlich Umsatzsteuer), ist die Zuwendung in voller Höhe steuer- und beitragspflichtig. Es handelt sich also um eine Freigrenze.

Eine Anrechnung auf die Sachbezugs-Freigrenze von 50 Euro (bis 31.12.2021 44 Euro; sog. Bagatellgrenze) erfolgt nicht.

Aufmerksamkeiten sind gesetzlich in R 19.6 LStR geregelt.

Was gehört alles zu Aufmerksamkeiten?

Zu den Aufmerksamkeiten gehören Sachzuwendungen mit einem Wert von bis zu 60 Euro (inklusive Umsatzsteuer).

Typische Beispiele für Aufmerksamkeiten sind:

  • Blumen
  • Genussmittel (z.B. alkoholische Getränke)
  • Bücher
  • Ton- oder Bildträger
  • Gutscheine oder Prepaid-Karten

Praktische Beispiele

Eine gute Flasche Wein zum Geburtstag:

Der Arbeitgeber schenkt der Mitarbeiterin eine Flasche Wein im Wert von bis zu 60 Euro, um deren Geburtstag zu würdigen.

Ein Gutschein für eine Parfümerie zur Silberhochzeit:

Der Arbeitgeber überreicht dem Mitarbeiter einen Gutschein für eine Parfümerie im Wert von bis zu 60 Euro anlässlich der Silberhochzeit.

Ein Einkaufsgutschein zur Einschulung des Kindes:

Der Arbeitgeber schenkt der Mitarbeiterin einen Einkaufsgutschein im Wert von bis zu 60 Euro zur Feier der Einschulung des Kindes.

Welche besonderen persönlichen Ereignisse erlauben steuerfreie Aufmerksamkeiten?

Steuerfreie Aufmerksamkeiten bis 60 Euro können Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden zu folgenden besonderen persönlichen Ereignissen zukommen lassen:

1. Aus dem privaten Bereich:

Besondere persönliche Ereignisse liegen vor allem im privaten Bereich:

  • Geburtstag
  • Hochzeit
  • Silber- oder Goldhochzeit
  • Geburt eines Kindes
  • Taufe eines Kindes
  • Kommunion oder Konfirmation
  • Einschulung eines Kindes

Die neuen Lohnsteuerrichtlinien stellen klar, dass es sich um ein persönliches Ereignis des Arbeitnehmers selbst oder eines mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen handeln muss (R 19.6 Abs. 1 Satz 2 LStR 2023).

2. Aus dem beruflichen Umfeld:

Aber auch besondere persönliche Anlässe, die durch das betriebliche Umfeld bedingt sind, gehören zu den besonderen persönlichen Ereignissen:

  • Diensteinführung
  • Amts- oder Funktionswechsel
  • Rundes Arbeitnehmerjubiläum
  • Verabschiedung eines Mitarbeiters
  • Bestandene Abschlussprüfung
  • Beförderung

Die Steuerbefreiung gilt unabhängig davon, ob die Aufmerksamkeit im Rahmen einer Feier oder "einfach so" überreicht wird.

Achtung: Häufig werden Geschenke auch zu anderen Anlässen überreicht, z.B. zum Firmenjubiläum oder insbesondere zu Weihnachten. Hier gilt die Freigrenze nicht.

Zusammengefasst: Beachten Sie folgende Vorgaben

  • Das Ereignis muss ein persönliches Ereignis des Arbeitnehmers selbst oder eines im Haushalt lebenden Angehörigen sein.
  • Die Aufmerksamkeit muss zeitnah und im konkreten Zusammenhang mit dem Ereignis überreicht werden.
  • Eine pauschale Gewährung von Aufmerksamkeiten ist nicht zulässig.
  • Weihnachten, Ostern und andere allgemeine Feiertage gelten nicht als persönliche Ereignisse und berechtigen nicht zu steuerfreien Aufmerksamkeiten.

Wussten Sie schon?

Als Aufmerksamkeiten gehören auch Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt, nicht zum Arbeitslohn (LStR 19.6 Abs. 2; Kirchhof/Seer § 19 Rz. 67; H/H/R § 19 Rz. 135; s. Rz. 280 „Bewirtung“).

Dasselbe gilt für Speisen, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, z. B. während einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung oder Sitzung, im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse an einer günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufes unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt und deren Wert 60 € nicht überschreitet.

Welche Vorteile bieten steuerfreie Aufmerksamkeiten für das Unternehmen und die Mitarbeiter?

Steuerfreie Aufmerksamkeiten bieten sowohl Unternehmen als auch Mitarbeitenden Vorteile: So können Unternehmen ihre Mitarbeitenden kostengünstig belohnen und motivieren, während die Mitarbeitenden von zusätzlichen steuerfreien Leistungen profitieren.

Vorteile für das Unternehmen:

  • Kostenersparnis: Steuerfreie Aufmerksamkeiten sind als Betriebsausgaben voll abzugsfähig, ohne dass Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträge anfallen.
  • Mitarbeitermotivation: Regelmäßige Aufmerksamkeiten zu persönlichen Anlässen können die Motivation und Bindung der Mitarbeitenden stärken.
  • Wertschätzung zeigen: Arbeitgeber können ihre Anerkennung für besondere Leistungen oder Ereignisse im Leben der Mitarbeiter ausdrücken.
  • Flexibilität: Die Möglichkeit, mehrmals im Jahr Aufmerksamkeiten zu verschiedenen Anlässen zu gewähren, erlaubt eine flexible Mitarbeiterbelohnung.
  • Zusätzlicher Benefit: Steuerfreie Aufmerksamkeiten können zusätzlich zur monatlichen Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro gewährt werden.

Vorteile für die  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter:

  • Steuer- und abgabenfreie Ergänzung zum regulären Gehalt: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten den vollen Wert der Aufmerksamkeit ohne Abzüge.
  • Persönliche Wertschätzung: Die Berücksichtigung persönlicher Anlässe vermittelt den Mitarbeitern das Gefühl, als Individuum wahrgenommen zu werden.
  • Vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten: Die Aufmerksamkeiten können in Form von Sachgeschenken oder Gutscheinen gewährt werden, was den Mitarbeitern Wahlmöglichkeiten bietet.
  • Mehrfach pro Jahr möglich: Da die 60-Euro-Grenze pro Anlass gilt, können Mitarbeiter potenziell mehrmals im Jahr von steuerfreien Aufmerksamkeiten und zusätzlich zu weiteren steuerbegünstigten Benefits profitieren.

Weitere Informationen

Wie hoch ist die Grenze für steuerfreie Aufmerksamkeiten?

Die Grenze für steuerfreie Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmer:innen beträgt 60 Euro pro Anlass.

Bei der 60-Euro-Grenze handelt es sich um eine Freigrenze. Das bedeutet, dass bei Überschreitung der Grenze das gesamte Geschenk steuerpflichtig wird.

Gibt es Unterschiede bei der steuerfreien Grenze für Teilzeitbeschäftigte?

Bei der steuerfreien Grenze für Aufmerksamkeiten gibt es grundsätzlich keine Unterschiede zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten. Die Regelungen gelten für alle Arbeitnehmenden gleichermaßen.

Wie wird eine Aufmerksamkeit steuerlich behandelt, wenn sie mehr als 60 Euro kostet?

Die gesamte Aufmerksamkeit wird steuer- und sozialversicherungspflichtig, nicht nur der Betrag über 60 Euro. Es handelt sich bei der 60-Euro-Grenze um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag.

Können Aufmerksamkeiten zusätzlich zu anderen steuerfreien Zuwendungen gewährt werden?

Ja, Aufmerksamkeiten können zusätzlich zu anderen steuerfreien Zuwendungen gewährt werden.

Somit können Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden sowohl die monatlichen steuerfreien Sachbezüge bis 50 Euro als auch zusätzliche Aufmerksamkeiten bis 60 Euro zu besonderen persönlichen Anlässen zukommen lassen, ohne dass sich diese gegenseitig beeinflussen oder ausschließen.

Wie oft dürfen steuerfreie Aufmerksamkeiten vergeben werden? Kann ein Mitarbeiter mehrere Aufmerksamkeiten pro Jahr erhalten?

Steuerfreie Aufmerksamkeiten können einem Mitarbeiter mehrmals pro Jahr gewährt werden, solange die einzelne Zuwendung anlässlich eines persönlichen Ereignisses erfolgt und den Wert von 60 Euro nicht übersteigt.

Müssen steuerfreie Aufmerksamkeiten dokumentiert werden?

Aufmerksamkeiten müssen nicht über die Lohn- und Gehaltsabrechnung abgerechnet werden. Eine Dokumentation in der Buchhaltung ist in diesem Fall ausreichend, um im Falle einer Betriebsprüfung die Steuerfreiheit nachweisen zu können. Es handelt sich um freiwillige Sozialleistungen, die im überwiegend betrieblichen Interesse erbracht werden und daher nicht zum Arbeitslohn gehören.

Hier die wichtigsten Punkte zur Dokumentation:

  1. Erfassung in der Lohnbuchhaltung: Aufmerksamkeiten sind als geldwerter Vorteil in der Lohnbuchhaltung zu erfassen[8].
  2. Notwendige Angaben: Die Dokumentation sollte folgende Angaben enthalten
    • Begünstigte Person
    • Anlass der Aufmerksamkeit
    • Datum der Übergabe
    • Art und Wert des Geschenks
  3. Zweck der Dokumentation: Die genaue Dokumentation hilft, die Einhaltung der steuerlichen Freigrenzen nachzuweisen und zu belegen, dass die Zuwendungen tatsächlich aus Anlass eines persönlichen Ereignisses gewährt wurden.

Durch eine sorgfältige Dokumentation können Arbeitgeber sicherstellen, dass die steuerfreien Aufmerksamkeiten korrekt behandelt werden und im Falle einer steuerlichen Überprüfung alle notwendigen Informationen vorliegen.

Zuletzt aktualisiert: 13. September 2024