Alles zum steuerfreien Sachbezug
Sachzuwendungen zur Mitarbeiterbindung richtig einsetzen
- Sachbezug
Sachbezüge sind 2026 einer der wirkungsvollsten Hebel, um Mitarbeitende zu binden – ganz ohne Lohnnebenkosten. Sie zeigen Wertschätzung für gute Leistungen und Engagement und können in vielen Formen ausgegeben werden. Erfahren Sie, welche Möglichkeiten es gibt, welche Freigrenzen 2026 gelten und warum Gutscheine als Sachbezüge besonders beliebt sind.
Das Wichtigste zusammengefasst
Steuerfreie Sachbezüge sind nicht-monetäre Leistungen des Arbeitgebers an Mitarbeitende, die bis zu einer monatlichen Freigrenze von 50 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).
Bei einem persönlichen Anlass – wie Geburtstag oder Hochzeit – sind Aufmerksamkeiten bis 60 Euro steuer- und abgabenfrei.
Beispiele für Sachbezüge können die folgenden sein:
- Freie Verpflegung
- Unterkunft / Dienstwohnung
- Bekleidung
- Privatnutzung eines Firmenwagens
- Gutscheine und Geldkarten für bestimmte Waren oder Dienstleistungen
Sachbezüge stellen eine Form des Arbeitsentgelts dar und werden auch als geldwerter Vorteil oder Sachlohn bezeichnet. Sie sind grundsätzlich steuerpflichtig – es gelten jedoch bestimmte Freibeträge und Freigrenzen für steuerfreie Sachbezüge.
Was sind steuerfreie Sachbezüge?
Sachbezüge sind Leistungen, die nicht in Geld bestehen und grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen – es sei denn, eine Sonderregelung sieht eine Steuerbegünstigung oder Steuerbefreiung vor (z. B. beim steuerfreien Jobticket oder bei pauschal versteuerten Essenszuschüssen).
Greift keine Sonderregelung, haben Arbeitgeber dennoch die Möglichkeit, Sachbezüge im Rahmen der sogenannten 50-Euro-Freigrenze oder als Aufmerksamkeiten zu besonderen Anlässen zu gewähren. Für Arbeitgeber wie Mitarbeitende sind beide Varianten zudem sozialversicherungsfrei
Was gilt als steuerfreier Sachbezug?
Zu den steuerbegünstigten Sachbezügen gehören z.B.
- steuerfreie Zuschüsse zur Monatskarte für den öffentlichen Personennahverkehr oder zum Jobticket,
- die Übernahme von Kinderbetreuungskosten,
- auch Zuschüsse zur Mittagsverpflegung (Essenszuschuss),
- der Internetzuschuss bis 50 Euro pauschal,
- die Erholungsbeihilfe bis 156 Euro pro Jahr,
- der Gesundheitsbonus bis 600 Euro pro Jahr.
Fällt ein Sachbezug nicht unter eine bestehende Vorschrift, kann er steuerfrei bleiben, sofern der Betrag 50 Euro im Monat nicht übersteigt und nicht bereits durch andere Sachbezüge ausgeschöpft ist. Das ist die 50-Euro-Freigrenze. Steuerfreie Zuschüsse finden sich vor allem in § 3 EStG.
Steuerfreie Zuschüsse finden sich vor allem in § 3 EStG.
Was ist die 50-Euro-Freigrenze?
Die 50-Euro-Freigrenze bleibt auch 2026 unverändert: Sachbezüge bis zu einem Wert von 50 Euro pro Mitarbeiter:in und Monat unterliegen weder der Lohnsteuer noch den Sozialversicherungsbeiträgen.
Achtung: Übersteigt der Wert der Sachbezüge die 50-Euro-Grenze (auch nur um einen Cent), wird der gesamte Sachbezug dieses Monats steuer- und beitragspflichtig. Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Zuflusses bei den Mitarbeitenden.
Die 50-Euro-Freigrenze soll Arbeitgebern ermöglichen, kleinere Sachbezüge steuerfrei zu gewähren. Sie wurde im Jahr 2022 von 44 Euro auf 50 Euro angehoben und ist in § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG geregelt.
Welche Mitarbeitenden können von der 50-Euro-Freigrenze profitieren?
Sachbezüge können alle Mitarbeitenden erhalten – unabhängig von Position, Gehaltshöhe oder Vertragsart. Dazu zählen:
- Vollzeit- und Teilzeitkräfte
- Auszubildende und Werkstudierende
- Minijobber:innen – auch ohne Anrechnung auf die Minijob-Grenze von 603 Euro (Stand 2026)
- Beschäftigte in Kurzarbeit oder Homeoffice
Damit ist der Sachbezug einer der wenigen Benefits, der wirklich für die gesamte Belegschaft funktioniert.
Beispiele für Sachbezüge
Zwei Varianten dominieren die Praxis: der 50-Euro-Sachbezug in Form von Gutscheinen und Aufmerksamkeiten zu persönlichen Anlässen.
| Art | Häufigkeit | Freigrenze | Anlass |
|---|---|---|---|
| 50-Euro-Sachbezug / Gutscheine |
Monatlich | 50 Euro im Monat | Kein Anlass notwendig |
| Aufmerksamkeiten | Theoretisch unbegrenzt; in der Praxis bis zu 3 pro Jahr |
Bis zu 60 Euro je Anlass | Persönliche Anlässe, z.B. Geburtstag, Heirat oder Mitarbeiterjubiläum |
Fakten zum 50-Euro-Sachbezug in Gutschein-Form
| 50-Euro-Sachbezug / Gutscheine | |
|---|---|
| Häufigkeit | Monatlich |
| Freigrenze | 50 Euro im Monat |
| Anlass | Kein Anlass notwendig |
Fakten zu Aufmerksamkeiten
| Aufmerksamkeiten | |
|---|---|
| Häufigkeit | Theoretisch unbegrenzt; in der Praxis meist bis zu 3 pro Jahr |
| Freigrenze | Bis zu 60 Euro je Anlass |
| Anlass | Persönliche Anlässe, z.B. Geburtstag, Heirat oder Mitarbeiterjubiläum |
Gutscheine als 50-Euro-Sachbezug
Wenn vom steuerfreien Sachbezug die Rede ist, ist meist der 50-Euro-Sachbezug in Form von Gutscheinen und Geldkarten gemeint. Diese dürfen ausschließlich für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden und müssen zusätzlich zum regulären Arbeitsentgelt gewährt werden, um steuerfrei zu sein.
Beispiele für Gutscheine und Geldkarten als 50-Euro-Sachbezug sind:
- Wiederaufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel
- Shop-in-Shop-Lösungen mit Hauskarte
- Tankgutscheine oder -karten eines einzelnen Tankstellenbetreibers oder einer Kette
- Vom Arbeitgeber selbst ausgestellte Gutscheine, wenn die Akzeptanzstelle (z. B. Tankstelle, Einzelhändler) aufgrund eines Akzeptanzvertrags unmittelbar mit dem Arbeitgeber abrechnet
- Gutscheine und Geldkarten für Fitnessleistungen, Streamingdienste oder Beautybehandlungen
Eine detaillierte Übersicht aller Möglichkeiten und Anbieter finden Sie in unserem Artikel „Steuerfreie Gutscheine für Mitarbeitende".
Gutscheine müssen die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen
Gutscheine und Geldkarten gelten nur dann als Sachbezug und sind bis zur 50-Euro-Freigrenze steuerfrei, wenn sie die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllen. Das BMF-Schreiben vom 15. März 2022 ist hier auch 2026 maßgeblich.
Die drei Kriterien des ZAG:
- Begrenztes Akzeptanzstellennetz: z. B. einzelne Händler, Handelsketten oder regional begrenzte Citykarten.
- Begrenzte Produktpalette, z. B. Gutscheine für nur eine Produktkategorie wie Mode, Treibstoff oder Kino.
- Steuerlicher oder sozialer Zweck, z. B. Essensgutscheine oder Restaurantschecks mit angeschlossenem Akzeptanznetzwerk in Deutschland.
Zusätzlich müssen die Karten ausschließlich in Deutschland einlösbar sein und dürfen keine Bargeldauszahlungs- oder Überweisungsfunktion (z. B. eigene IBAN, PayPal-Anbindung) besitzen.
Gutscheine, die diese Kriterien nicht erfüllen – etwa Amazon-Gutscheine mit Marketplace-Funktion – gelten als Barlohn und sind voll steuer- und sozialversicherungspflichtig. Für die steuerliche Einordnung ist eine Gesamtschau der konkreten Ausgestaltung des Gutscheins maßgeblich. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass die eingesetzten Gutscheine die Voraussetzungen erfüllen – sonst droht der Verlust der Steuerfreiheit.
Vorteil: "Gutschein-Sammeln" möglich
Steuerlich erfolgt der Lohnzufluss bei Gutscheinen zu dem Zeitpunkt, zu dem Mitarbeitende über das Guthaben verfügen können. Bei elektronischen Gutscheinen lässt sich die Aktivierung – und damit der steuerliche Zufluss – genau bestimmen.
Mitarbeitende können frei entscheiden, wann und wofür sie das Guthaben einsetzen. Da Gutscheine in der Regel drei Jahre gültig sind, lassen sie sich ansparen, um größere Anschaffungen zu finanzieren. Die Einlösung muss nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums erfolgen – unter Umständen über mehr als ein Jahr.
Für weniger Aufwand bei HR:
LOFINO Sachbezug
Der LOFINO Sachbezug bietet sowohl Arbeitgebern als auch den Mitarbeitenden eine komfortable Lösung für den 50-Euro-Sachbezug. Nach der Einrichtung haben Mitarbeitende die Auswahl aus über 100 Gutscheinpartnern – zudem übernimmt LOFINO die Bereitstellung und Verwaltung der Gutscheine und die konforme Abwicklung der Lohndaten.
Aufmerksamkeiten
Aufmerksamkeiten bieten Arbeitgebern die Möglichkeit, Mitarbeitenden zu persönlichen Anlässen eine Freude zu bereiten – bis zu 60 Euro pro Anlass steuerfrei.
Als persönliche Anlässe gelten beispielsweise:
- Geburtstage
- Hochzeiten
- Mitarbeiterjubiläen
- Schulabschlüsse der Kinder
- Geburt eines Kindes
- Krankenbesuche
Wichtig: Jährliche Feste wie Weihnachten gelten nicht als besonderer persönlicher Anlass. Hier greift ggf. die Regelung für Betriebsveranstaltungen (110-Euro-Freibetrag pro Mitarbeitenden, max. zwei Veranstaltungen pro Jahr).
Der Gesetzgeber definiert Aufmerksamkeiten als „Sachleistungen des Arbeitgebers, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung des Arbeitnehmers führen". Sie gehören nicht zum steuerbaren Lohn.
Konkrete Beispiele:
- Sachzuwendungen wie Blumen, Genussmittel oder Bücher (max. 60 Euro) aus besonderem Anlass
- Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellt
- Mahlzeiten bei außergewöhnlichen Arbeitseinsätzen (z. B. nicht regelmäßige Besprechungen) bis 60 Euro
Aufmerksamkeiten und 50-Euro-Sachbezug parallel anbieten
Aufmerksamkeiten lassen sich parallel zur 50-Euro-Freigrenze nutzen. Ein:e Mitarbeiter:in kann zum Geburtstag eine Aufmerksamkeit im Wert von 60 Euro erhalten und im selben Monat eine Gutscheinkarte im Wert von 50 Euro. Beides bleibt steuerfrei – sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Rechenbeispiel: Sachbezug vs. Gehaltserhöhung
Eine Gehaltserhöhung von 50 Euro brutto landet nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben oft nur bei 25 bis 30 Euro netto beim Mitarbeitenden, während für den Arbeitgeber Gesamtkosten in Höhe von etwa 60 Euro entstehen. Ein 50-Euro-Sachbezug kostet den Arbeitgeber genau 50 Euro und kommt mit vollen 50 Euro netto beim Arbeitnehmer an. Das entspricht einer Netto-Effizienzsteigerung von rund 65 %.
Vorteile von Sachbezügen für Arbeitgeber und Mitarbeitende
Sachbezüge sind eine echte Win-Win-Lösung – für beide Seiten.
Vorteile für Arbeitgeber:
- Keine Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge bis zur 50-Euro-Freigrenze
- Volle Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe
- Effizientes Bindungsinstrument bei deutlich geringeren Lohnnebenkosten als eine klassische Gehaltserhöhung
- Recruiting-Vorteil im Wettbewerb um Fachkräfte
- Volle Skalierbarkeit – funktioniert für die gesamte Belegschaft inklusive Minijobs
Vorteile für Mitarbeitende:
- 100 % netto – bis zur 50-Euro-Grenze fallen keine Abgaben an
- Mehr Nettowert als eine vergleichbare Bruttogehaltserhöhung
- Wertschätzung durch eine konkrete, individuelle Zuwendung statt anonymem Gehaltsbestandteil
- Flexibilität durch breite Anbieterauswahl und Sparmöglichkeit
Weitere Informationen zum steuerfreien Sachbezug
Ja. Sachbezüge in Form von Gutscheinen oder Geldkarten müssen seit dem JStG 2019 (gültig ab 1. Januar 2020) zwingend zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§ 8 Abs. 4 EStG). Eine Gehaltsumwandlung ist hier ausgeschlossen. Für andere Sachbezüge (z. B. Sachzuwendungen aus dem Warensortiment des Arbeitgebers) kann diese Voraussetzung anders ausfallen – im Zweifel sollte die konkrete Gestaltung mit dem Steuerberater abgestimmt werden.
Ja. Neben der 50-Euro-Freigrenze können beliebig viele weitere Leistungen gewährt werden, für die eine eigene Steuerbefreiung besteht – z. B. Jobticket, Essenszuschuss, Internetzuschuss, JobRad, Erholungsbeihilfe oder Gesundheitsbonus. So lassen sich mehrere Hundert Euro Netto-Vorteil pro Monat kombinieren.
Ja. Arbeitgeber müssen grundsätzlich alle Sachbezüge im Lohnkonto erfassen, auch wenn sie aufgrund der 50-Euro-Freigrenze monatlich steuerfrei bleiben. Digitale Benefit-Plattformen wie LOFINO übernehmen diese Dokumentation automatisiert und liefern bei Lohnsteuer-Außenprüfungen alle relevanten Nachweise.
Solange das Arbeitsverhältnis aktiv besteht und Anspruch auf Arbeitslohn vorliegt, kann der Sachbezug weiter gewährt werden – also auch im Urlaub und bei Krankheit mit Lohnfortzahlung. In der Elternzeit ohne Entgelt entfällt der Anspruch in der Regel, weil keine zusätzliche Leistung zum Arbeitslohn mehr gewährt werden kann.
Ja, Minijobber:innen können steuerfreie Sachbezüge in voller Höhe erhalten. Diese zählen nicht zur Minijob-Verdienstgrenze von 603 Euro (Stand 2026). Somit ist dies ein wichtiger Hebel, um Minijobs ohne Anhebung des Bruttolohns attraktiver zu gestalten.
Wird die Freigrenze auch nur um einen Cent überschritten, ist der gesamte Sachbezug des Monats lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Alternativ kann der Arbeitgeber die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG mit 30 % wählen; dann bleibt der Vorteil für Mitarbeitende abgabenfrei.
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerrechtliche Beratung.
