Alles zum steuerfreien Sachbezug
Sachzuwendungen zur Mitarbeiterbindung richtig einsetzen
- Sachbezug
Sachbezüge motivieren Mitarbeitende. Denn sie zeigen Wertschätzung für gute Leistungen und Engagement. Erfahren Sie, welche Möglichkeiten es für Sachbezüge gibt, welche Freigrenzen 2024 gelten und warum Gutscheine als Sachbezüge so beliebt sind.
Das Wichtigste zusammengefasst
Sachbezüge sind Leistungen des Arbeitgebers an seine Beschäftigten, die diese zusätzlich zu ihrem vereinbarten Arbeitsentgelt erhalten. Sie bestehen jedoch nicht in Geld, sondern in Geldeswert.
Sachbezüge bleiben bis zu 50 Euro im Monat steuer- und sozialversicherungsfrei.
Bei einem persönlichen Anlass – wie Geburtstag oder Hochzeit – sind Aufmerksamkeiten bis 60 Euro steuer- und abgabenfrei.
Beispiele für Sachbezüge können die folgenden sein:
- Freie Verpflegung
- Unterkunft/Dienstwohnung
- Bekleidung
- Privatnutzung eines Firmenwagens
- Gutscheine und Geldkarten für bestimmte Waren/Dienstleistungen
Sachbezüge stellen eine Form des Arbeitsentgelts dar und werden auch als geldwerter Vorteil oder Sachlohn bezeichnet. Sie sind grundsätzlich steuerpflichtig, es gelten jedoch bestimmte Freibeträge und Freigrenzen für steuerfreie Sachbezüge.
Was sind steuerfreie Sachbezüge?
Sachbezüge sind Leistungen, die nicht in Geld bestehen und grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen, es sei denn, eine Sonderregelung sieht eine Steuerbegünstigung oder Steuerbefreiung vor, z. B. beim steuerfreien Jobticket oder bei pauschal versteuerten Essenszuschüssen.
Greift keine Sonderregelung, haben Arbeitgeber jedoch die Möglichkeit, Sachbezüge im Rahmen der sog. 50-Euro-Freigrenze oder als Aufmerksamkeiten zu besonderen Anlässen zu gewähren. Für Arbeitgeber wie Mitarbeitende sind der 50-Euro-Sachbezug und Aufmerksamkeiten zudem sozialversicherungsfrei.
Was gilt als steuerfreier Sachbezug?
Zu den steuerbegünstigten Sachbezügen gehören z.B.
- steuerfreie Zuschüsse zur Monatskarte für den öffentlichen Personennahverkehr oder zum Jobticket,
- die Übernahme von Kinderbetreuungskosten oder
- auch Zuschüsse zur Mittagsverpflegung.
Fällt ein Sachbezug nicht unter eine bestehende Vorschrift, kann er steuerfrei bleiben, sofern der Betrag 50,00 EUR im Monat nicht übersteigt und nicht bereits durch andere Bezüge ausgeschöpft ist. Das wird auch als 50-Euro-Freigrenze bezeichnet.
Steuerfreie Zuschüsse finden sich vor allem in § 3 EStG.
Was ist die 50-Euro-Freigrenze?
Bis zu dieser Freigrenze sind Sachbezüge für Arbeitgeber und Arbeitnehmer steuerfrei. Das bedeutet, dass Sachbezüge bis zu einem Wert von 50 Euro pro Monat (früher 44 Euro) weder der Lohnsteuer noch den Sozialversicherungsbeiträgen unterliegen.
Achtung: Übersteigt der Wert der Sachbezüge diese 50-Euro-Grenze, wird der gesamte Sachbezug steuerpflichtig und in der Sozialversicherung beitragspflichtig. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Zuflusses beim Mitarbeitenden.
Die 50-Euro-Freigrenze soll Arbeitgebern die Möglichkeit geben, ihren Mitarbeitenden kleinere Sachbezüge steuerfrei zu gewähren.
Hinweis: Die Freigrenze für Sachbezüge wurde im Jahr 2022 von 44 Euro auf 50 Euro erhöht.
Die 50-Euro-Freigrenze wird im Einkommensteuergesetz definiert: § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG
Welche Mitarbeitenden können von der 50-Euro-Freigrenze profitieren?
Sachbezüge können alle Mitarbeitenden erhalten, auch Minijobber, Auszubildende oder Teilzeitkräfte.
Es gibt keine Einschränkungen hinsichtlich bestimmter Mitarbeitergruppen – unabhängig von deren Position, Gehaltshöhe oder sonstigen Faktoren.
Beispiele für Sachbezüge
Im Folgenden möchten wir uns auf zwei besonders beliebte Arten von Sachbezügen konzentrieren: Der 50-Euro-Sachbezug in Form von Gutscheinen und Aufmerksamkeiten.
Art | Häufigkeit | Freigrenze | Anlass |
---|---|---|---|
50-Euro-Sachbezug / Gutscheine |
Monatlich | 50 Euro im Monat | Kein Anlass notwendig |
Aufmerksamkeiten | Theoretisch unbegrenzt; in der Praxis meist bis zu 3 pro Jahr |
Bis zu 60 Euro je Anlass | Persönliche Anlässe, z.B. Geburtstag, Heirat oder Mitarbeiterjubiläum |
Gutscheine als 50-Euro-Sachbezug
Wenn vom steuerfreien Sachbezug gesprochen wird, ist meist der 50-Euro-Sachbezug in Form von Gutscheinen und Geldkarten gemeint. Diese dürfen ausschließlich für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden und müssen zusätzlich zum regulären Arbeitsentgelt gewährt werden, um als steuerfreier Sachbezug zu gelten.
Beispiele für Gutscheine und Geldkarten als 50-Euro-Sachbezug sind:
- Wiederaufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel
- Shop-in-shop-Lösungen mit Hauskarte
- Tankgutscheine oder -karten eines einzelnen Tankstellenbetreibers oder einer Kette zum Bezug von dessen Waren oder Dienstleistungen
- ein vom Arbeitgeber selbst ausgestellter Gutschein, wenn die Akzeptanzstelle (bspw. Tankstelle, Einzelhändler) aufgrund eines Akzeptanzvertrags (z.B. Rahmenvertrag) unmittelbar mit dem Arbeitgeber abrechnet
- Gutscheine und Geldkarten für
- Fitnessleistungen
- Streamingdienste
- Beautybehandlungen (personenbezogen)
Gutscheine müssen die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen
Gutscheine und Geldkarten können nur dann als Sachbezug gelten und bis zur 50-Euro-Freigrenze steuerfrei sein, wenn sie die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen.
Die Kriterien des ZAG sind:
- Die Gutscheine/Karten müssen auf einen begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen beschränkt sein, z.B. einzelne Händler, Handelsketten, sog. Marketplaces.
- Die Gutscheinkarten müssen eine begrenzte Produktpalette haben, wie z.B. Gutscheine für nur eine Produktkategorie (z.B. Mode, Treibstoff, Kino, etc.).
- Die Gutscheinkarten müssen zu steuerlichen und sozialen Zwecken dienen, wie z.B. Essensgutscheine oder Restaurantschecks mit einem vertraglich angeschlossenen Akzeptanznetzwerk in Deutschland.
Gutscheine, die nicht die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen, werden als Barlohn behandelt.
Gutscheine von Anbietern mit unbegrenztem Akzeptanzstellenkreis wie Amazon, Zalando etc. erfüllen diese Kriterien nicht und gelten daher als Geldleistung, nicht als Sachbezug.
Auch Supermärkte mit sehr breitem Sortiment können problematisch sein, während z.B. Tankgutscheine, Buchhandels- oder Fitnessgutscheine als Sachbezug anerkannt werden.
Die Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass die eingesetzten Gutscheine die Voraussetzungen erfüllen, sonst droht der Verlust der Steuerfreiheit.
Gut: "Gutschein-Sammeln" möglich
Aus steuerlicher Sicht erfolgt der Lohnzufluss bei Gutscheinen zu dem Zeitpunkt, zu dem die Mitarbeitenden über das Guthaben verfügen können. Bei elektronischen Gutscheinen kann die Aktivierung – und damit der steuerliche Zufluss – genau bestimmt werden.
Die Mitarbeitenden können frei entscheiden, wann und für welche Leistung sie das Guthaben einsetzen. Da Gutscheine meist 3 Jahre gültig sind, können sie das Guthaben ansparen und damit größere Anschaffungen zu einem späteren Zeitpunkt finanzieren. Die Einlösung muss nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums erfolgen – unter Umständen kann das Guthaben über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr angespart werden.
Für weniger Aufwand bei HR:
LOFINO Sachbezug
Der LOFINO Sachbezug bietet sowohl Arbeitgebern als auch den Mitarbeitenden eine komfortable Lösung für den 50-Euro-Sachbezug. Nach der Einrichtung haben Mitarbeitende die Auswahl aus über 100 Gutscheinpartnern – zudem übernimmt LOFINO die Bereitstellung und Verwaltung der Gutscheine und die konforme Abwicklung der Lohndaten.
Aufmerksamkeiten
Aufmerksamkeiten bieten Arbeitgebern die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern zu persönlichen Anlässen eine Freude zu bereiten. Sie können bis zu 60,00 Euro pro Anlass steuerfrei erhalten.
Besondere persönliche Ereignisse können z.B. Geburtstage, Hochzeiten, Jubiläen, Schulabschlüsse, Krankenbesuche etc. sein. Jährliche Feste wie Weihnachten gelten nicht als besonderer Anlass.
Der Gesetzgeber definiert Aufmerksamkeiten als „Sachleistungen des Arbeitgebers, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung des Arbeitnehmers führen“. Sie gehören nicht zum steuerbaren Lohn.
Aufmerksamkeiten sind bspw.:
- Sachzuwendungen (z.B. Blumen, Genussmittel, Bücher, max. 60,00 Euro) aus besonderem Anlass (z.B. Geburtstag, Jubiläum, Geburt),
- Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellt,
- Mahlzeiten aufgrund eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes (z.B. nicht regelmäßig stattfindende Besprechung oder Sitzung), deren Wert 60,00 Euro nicht übersteigt.
Aufmerksamkeiten und 50-Euro-Sachbezug parallel anbieten
Aufmerksamkeiten können parallel zur 50-Euro-Freigrenze genutzt werden. D.h. es spricht z.B. nichts dagegen, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zum Geburtstag eine Aufmerksamkeit im Wert von 60,00 Euro zukommen lässt und der Arbeitnehmer daneben monatlich eine Gutscheinkarte für bestimmte Waren im Wert von 50,00 Euro erhält.
Vorteile von Sachbezügen für Arbeitgeber und Mitarbeitende
Sachbezüge bieten sowohl für Arbeitgeber als auch für Mitarbeitende attraktive Vorteile:
Vorteile für Arbeitgeber:
- Auf Sachbezüge bis zur 50-Euro-Freigrenze fallen keine Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge an.
- Sachbezüge sind als Betriebsausgaben voll abzugsfähig.
- Sie können Sachbezüge als Mittel zur Mitarbeitermotivation und -bindung einsetzen – bei deutlich geringeren Lohnnebenkosten im Vergleich zur klassischen Gehaltserhöhung.
- Sachbezüge können bei der Anwerbung neuer Fachkräfte ein Vorteil im Wettbewerb um qualifizierte Mitarbeitende sein.
Vorteile für Mitarbeitende:
- Bis zur 50-Euro-Grenze sind Sachbezüge komplett steuer- und sozialversicherungsfrei.
- Sachbezüge können eine attraktive Alternative zu einer Gehaltserhöhung mit höheren Abgaben sein.
- Sachbezüge werden oft als Geste der Wertschätzung vom Arbeitgeber wahrgenommen.
Insgesamt bieten Sachbezüge eine Win-Win-Situation, von der beide Seiten durch Kostenersparnisse und Zusatzleistungen profitieren können.
Weitere Informationen zum steuerfreien Sachbezug
Gem. § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG sind Sachbezüge steuerfrei, wenn sie in Summe 50 Euro nicht überschreiten. Eine Gehaltsumwandlung ist daher möglich. Achtung: Im Falle von Sachbezügen, die als Gutschein oder Geldkarte ausgegeben werden, muss der Benefit zusätzlich zum ohnehin gewährten Arbeitslohn erfolgen. Eine Entgeltumwandlung ist in dem Fall nicht möglich.
Neben der 50-Euro-Freigrenze können auch Leistungen gewährt werden, für die eine eigene Steuerbefreiung besteht (z.B. Jobticket oder Essenszuschuss).
Ja. Arbeitgeber müssen grundsätzlich alle Sachbezüge im Lohnkonto erfassen, auch wenn sie aufgrund der Freigrenze von 50,00 EUR monatlich steuerfrei bleiben.
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