Neue Sachbezugswerte 2026
Alle aktuellen Werte für Verpflegung und Unterkunft
Die amtlichen Sachbezugswerte für 2026 hat der Bundesrat am 19. Dezember 2025 per 16. Änderungsverordnung zur Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) beschlossen. Sie gelten ab dem 1. Januar 2026 bundesweit einheitlich.
Das Wichtigste zusammengefasst
Was ändert sich 2026?
- Die Werte für Unterkunft und Verpflegung werden angepasst. Der Sachbezug für eine Unterkunft steigt von 282 Euro auf 285 Euro. Der Sachbezug für freie Verpflegung wird von 333 Euro auf 345 Euro erhöht.
- Der maximal mögliche Zuschuss für Mittagessen erhöht sich auf 7,67 Euro pro Tag. Dies setzt sich aus einem amtlichen Sachbezugswert (4,57 Euro für Mittagessen, 2,37 Euro für Frühstück) und einem steuerfreien Arbeitgeberzuschuss (3,10 Euro) zusammen.
- Für eine Gewährung der Essenszuschüsse von 7,67 Euro pro Tag sollten Arbeitgeber ihr bisheriges Monatsbudget von 112,50 Euro auf 115,05 Euro erhöhen.
- Die Änderungen treten am 1. Januar 2026 in Kraft. Arbeitgeber sollten diese Werte rechtzeitig in ihren Abrechnungen berücksichtigen, um Anpassungen der Lohnnebenkosten zu vermeiden.
Was sind Sachbezugswerte? Und warum sind sie relevant?
Sachbezugswerte legen fest, mit welchem Betrag bestimmte geldwerte Vorteile in der Lohnabrechnung bewertet werden. Stellt ein Unternehmen Mitarbeitenden kostenlos Mahlzeiten oder Unterkunft zur Verfügung, gilt nicht der tatsächliche Marktpreis, sondern der amtliche Sachbezugswert als Bemessungsgrundlage für Lohnsteuer und Sozialversicherung.
Für die Praxis besonders relevant: Der Sachbezugswert für Mahlzeiten bestimmt den maximalen steuerfreien Essenszuschuss — er steigt, wenn der Sachbezugswert steigt.
Welche Sachbezugswerte gelten ab 1. Januar 2026?
Verpflegung
| Mahlzeit | 2025 | 2026 |
|---|---|---|
| Frühstück | 2,30 € / Tag | 2,37 € / Tag |
| Mittagessen | 4,40 € / Tag | 4,57 € / Tag |
| Abendessen | 4,40 € / Tag | 4,57 € / Tag |
| Alle drei Mahlzeiten | 333 € / Monat | 345 € / Monat |
Unterkunft
| 2025 | 2026 | |
|---|---|---|
| Monatlich | 282 € | 285 € |
| Täglich | 9,40 € | 9,50 € |
Was hat sich gegenüber 2025 geändert?
Die Werte steigen moderat — der Sachbezugswert für Mittagessen zum Beispiel um 17 Cent pro Tag. Grundlage ist die Entwicklung des Verbraucherpreisindex zwischen Juli 2024 und Juni 2025, den das Statistische Bundesamt ermittelt. Die Anpassung erfolgt automatisch jährlich, sofern eine Verordnung verabschiedet wird.
Für Unternehmen, die einen Essenszuschuss gewähren, hat das eine direkte Konsequenz: Der maximale steuerfreie Betrag pro Arbeitstag steigt ebenfalls.
Was bedeutet das konkret für den Essenszuschuss 2026?
Der maximale steuerfreie Essenszuschuss setzt sich zusammen aus dem Sachbezugswert für Mittagessen (4,57 €) plus einem pauschalen steuerfreien Arbeitgeberanteil (3,10 €, unverändert). Daraus ergibt sich:
Maximaler steuerfreier Essenszuschuss 2026: 7,67 € pro Arbeitstag (2025: 7,50 €)
Bei 15 Arbeitstagen im Monat ergibt das einen maximalen Monatsbetrag von 115,05 € steuerfrei — gegenüber 112,50 € im Vorjahr.
Überschreitet der Zuschuss den Sachbezugswert, muss der übersteigende Teil regulär versteuert werden. Gewährt ein Unternehmen einen festen monatlichen Betrag, sollte dieser spätestens zum Jahreswechsel auf den neuen Wert angepasst werden.
Was gilt für den steuerfreien Sachbezug (50 Euro)?
Der monatliche steuerfreie Sachbezug nach § 8 Abs. 2 EStG — also das 50-Euro-Budget für Gutscheinkarten, Prepaid-Karten oder digitale Benefits — ist nicht Bestandteil der SvEV und bleibt unverändert bei 50 Euro pro Monat. Er wird nicht jährlich angepasst.
Das ist ein häufiger Verwechslungspunkt: Der Begriff „Sachbezug" meint im Steuerrecht zum einen diese 50-Euro-Freigrenze, zum anderen den breiter gefassten Begriff für alle geldwerten Vorteile — zu denen auch Mahlzeiten und Unterkunft zählen.
Welche Benefits sind von den neuen Werten betroffen?
Direkt betroffen sind alle Benefits, die sich auf amtliche Sachbezugswerte stützen:
- Essenszuschuss — maximaler steuerfreier Betrag steigt auf 7,67 € / Tag
- Gestellte Mahlzeiten — Kantinen, Essensgutscheine, Restaurantschecks
- Gestellte Unterkunft — Werkswohnungen, Dienstwohnungen
- Jobticket mit Unterkunftsanteil — in seltenen Kombinationsmodellen
Nicht betroffen: Sachbezugskarten (50 €/Monat), Erholungsbeihilfe, Internetpauschale, Mobilitätsbudget — diese richten sich nach eigenen gesetzlichen Grundlagen.
Wie werden die neuen Sachbezugswerte in der Lohnabrechnung angewendet?
Die Umstellung erfolgt automatisch zum 1. Januar 2026. In der Lohnabrechnung bedeutet das:
- Wer einen pauschalen monatlichen Essenszuschuss gewährt: Prüfen, ob der bisherige Betrag noch unterhalb des neuen Höchstwerts liegt. Liegt er darüber, entsteht Lohnsteuerpflicht für den Differenzbetrag.
- Wer Mahlzeiten direkt zur Verfügung stellt (Kantine, Restaurantgutschein): Der neue Sachbezugswert gilt als Bemessungsgrundlage für die Pauschalversteuerung.
- Wer eine Unterkunft stellt: Monatlicher Ansatz erhöht sich auf 285 €.
Digitale Benefits-Plattformen passen die Sachbezugswerte zum Jahreswechsel automatisch an. Eine manuelle Korrektur in der Abrechnung durch HR ist somit nicht erforderlich.
FAQ: Sachbezugswerte 2026
Frühstück: 2,37 € / Tag. Mittagessen und Abendessen: je 4,57 € / Tag. Alle drei Mahlzeiten zusammen: 345 € / Monat.
7,67 € pro Arbeitstag — zusammengesetzt aus dem Sachbezugswert für Mittagessen (4,57 €) und einem steuerfreien Arbeitgeberanteil (3,10 €).
Nein. Die 50-Euro-Freigrenze nach § 8 Abs. 2 EStG ist gesetzlich festgelegt und wird nicht jährlich angepasst. Sie bleibt 2026 unverändert.
Der Bundesrat hat die 16. Änderungsverordnung zur SvEV am 19. Dezember 2025 verabschiedet. Die Werte gelten ab 1. Januar 2026.
Nur wenn der bisherige Betrag über dem neuen Sachbezugswert liegt und damit steuerpflichtig würde. Liegt er darunter, ist keine Anpassung nötig — du kannst den Zuschuss aber freiwillig auf den neuen Höchstbetrag anheben.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche Beratung. Die genaue Anwendung hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.
