Gesundheitsbonus: Welche Kurse sind förderfähig?
Welche Maßnahmen zertifiziert sind und wie Sie das erkennen
Gesundheit lässt sich zwar nicht verordnen, aber man kann sie fördern – genau dafür ist der Gesundheitsbonus gedacht. Arbeitgeber können ihren Mitarbeitenden bis zu 600 Euro im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei für Präventionskurse zukommen lassen. Das ist eine großzügige Geste, die im Arbeitsalltag spürbar wird: weniger Rückenschmerzen nach der Rückenschule, mehr Gelassenheit nach dem Achtsamkeitskurs und mehr Energie durch eine bessere Ernährung.
Damit dieser Wunsch nach mehr Wohlbefinden nicht an der Steuerfreiheit scheitert, muss die gewählte Maßnahme allerdings eine Voraussetzung erfüllen: Sie muss zertifiziert sein. Nicht jeder gut gemeinte Kurs zählt automatisch. Dieser Beitrag zeigt Ihnen, woran Sie förderfähige Angebote erkennen und wo die Grenzen liegen.
Was bedeutet „förderfähig" beim Gesundheitsbonus?
Eine Maßnahme ist förderfähig, wenn sie als Präventionskurs nach dem Leitfaden Prävention der gesetzlichen Krankenkassen zertifiziert ist. Diese Zertifizierung ist die zentrale Voraussetzung gemäß § 3 Nr. 34 EStG. Ohne sie bleibt der Zuschuss steuerpflichtig – unabhängig davon, wie sinnvoll die Maßnahme im Einzelfall ist. Zuständig für die Zertifizierung ist die Zentrale Prüfstelle Prävention (ZPP). Bei dieser müssen Kursanbieter ihr Angebot vorab einreichen.
Welche Kurse kommen typischerweise infrage?
Der Leitfaden Prävention unterscheidet vier Handlungsfelder, denen sich zertifizierte Angebote zuordnen lassen:
- Bewegung: Rückenschule, Yoga mit Präventionscharakter, Nordic Walking
- Ernährung: Ernährungsberatung zur Gewichtsreduktion oder für einen gesünderen Berufsalltag
- Stressbewältigung und Entspannung: Resilienztraining, Achtsamkeitskurse, progressive Muskelentspannung
- Suchtmittelkonsum: Programme zur Tabakentwöhnung oder zum reflektierten Umgang mit Alkohol
Egal. ob als Präsenzkurs im lokalen Fitnessstudio oder als Online-Format vom heimischen Sofa aus. Beide Formen können zertifiziert sein. Entscheidend ist nicht der Ort, sondern das Prüfsiegel.
Woran erkennen Sie ein zertifiziertes Angebot?
Am zuverlässigsten ist das ZPP-Prüfsiegel, das seriöse Anbieter auf ihrer Buchungsseite oder in der Teilnahmebescheinigung ausweisen. Ein kleiner, aber wirkungsvoller Tipp für die interne Kommunikation: Verlinken Sie in Ihrer Mitteilung an die Belegschaft direkt die ZPP-Kursdatenbank. So können Mitarbeitende schon vor der Anmeldung selbst prüfen, ob ihr Wunschkurs anerkannt wird – und niemand meldet sich erst an, um am Ende enttäuscht zu werden.
Was zählt nicht als förderfähig?
So schön der Gedanke auch wäre: nicht jede gesunde Gewohnheit lässt sich über den Gesundheitsbonus fördern.
- Eine klassische Fitnessstudio-Mitgliedschaft ohne zertifizierten Kursanteil etwa ist dafür nicht geeignet. In solchen Fällen ist der Sachbezug für Firmenfitness mit einer Freigrenze von 50 Euro die passendere Lösung.
- Das Gleiche gilt für Wellness-Angebote wie Massagen oder Saunabesuche ohne Präventionscharakter.
- Auch Freizeitsport im Verein ist nicht förderfähig, wenn keine ZPP-Zertifizierung vorliegt.
In den ersten Wochen nach der Einführung werden vermutlich einige Rückfragen zu Grenzfällen aufkommen. Mit den vier Handlungsfeldern und dem ZPP-Siegel als Faustregel lassen sich die meisten davon aber ohne langes Nachschlagen beantworten.
Häufige Fragen zum Gesundheitsbonus
Nein. Firmenfitness-Anbieter laufen in der Regel über die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze nach § 8 Abs. 2 EStG, nicht über § 3 Nr. 34 EStG. Beide Zuschüsse lassen sich aber parallel nutzen.
Nein. Entscheidend ist allein die Zertifizierung nach dem Leitfaden Prävention — die kann ebenso ein privater Anbieter, ein Fitnessstudio mit passendem Kursangebot oder eine Online-Plattform vorweisen.
Dann entfällt die Steuerfreiheit rückwirkend. Eine Prüfung vor der Auszahlung erspart allen Beteiligten spätere Überraschungen.
Dieser Beitrag stellt eine beispielhafte Darstellung dar und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
