Urlaubsgeld und Urlaubsbeihilfe

Unterschiede, steuerliche Behandlung und Tipps für Arbeitgeber

LOFINO Redaktion
  • Erholungsbeihilfe
Lesezeit: Minuten | Aktualisiert: 16. Juli 2025

Zur Urlaubszeit möchten viele Arbeitgeber ihre Mitarbeitenden finanziell unterstützen und erwägen verschiedene Formen von Sonderzahlungen. Dabei werden die Begriffe Urlaubsgeld, Urlaubsbeihilfe und Erholungsbeihilfe oft synonym verwendet, sie bezeichnen jedoch rechtlich völlig unterschiedliche Konstrukte mit erheblich verschiedenen steuerlichen Konsequenzen.

Für Arbeitgeber, Personaler und Steuerberater ist es daher essenziell, die feinen, aber entscheidenden Unterschiede zu kennen und die optimale Lösung für ihr Unternehmen zu wählen.

Was ist Urlaubsgeld?

Urlaubsgeld ist eine freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers an seine Beschäftigten, die in der Regel einmal jährlich – häufig im Juni oder Juli vor der Haupturlaubssaison – ausgezahlt wird. Es handelt sich um eine zusätzliche Vergütung ohne Zweckbindung, über die der Arbeitnehmer frei verfügen kann.

Rechtliche Grundlagen des Urlaubsgeldes

Grundsätzlich besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Urlaubsgeld. Ein solcher Anspruch kann sich jedoch aus verschiedenen Quellen ergeben: Beispielsweise durch entsprechende Vereinbarungen in Arbeitsverträgen, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen oder durch betriebliche Übung. Laut aktuellen Erhebungen erhalten 74 Prozent der tarifgebundenen Beschäftigten Urlaubsgeld, bei Beschäftigten ohne Tarifvertrag sind es hingegen nur 36 Prozent.

Eine betriebliche Übung entsteht, wenn der Arbeitgeber drei Jahre hintereinander vorbehaltlos Urlaubsgeld zahlt, ohne einen Freiwilligkeitsvorbehalt zu erklären. Einmal entstanden, kann dieser Anspruch nur durch Änderungskündigung oder einvernehmliche Vereinbarung beseitigt werden.

Steuerliche Behandlung von Urlaubsgeld

Urlaubsgeld unterliegt der vollständigen Steuerpflicht und wird steuerlich als sonstiger Bezug behandelt. Im Gegensatz zum laufenden Arbeitslohn kann die darauf entfallende Lohnsteuer nicht direkt aus der monatlichen Lohnsteuertabelle abgelesen werden.

Für die korrekte Berechnung der Lohnsteuer auf das Urlaubsgeld ist ein spezielles Verfahren erforderlich. Zunächst ermittelt der Arbeitgeber den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn des Arbeitnehmers ohne das Urlaubsgeld und berechnet die entsprechende Jahreslohnsteuer. Anschließend legt er den Jahresarbeitslohn einschließlich des Urlaubsgeldes zugrunde und ermittelt die darauf entfallende Jahreslohnsteuer.

Die Differenz zwischen diesen beiden Steuerbeträgen stellt die auf das Urlaubsgeld entfallende Lohnsteuer dar, die einzubehalten ist. Aufgrund der Einmalzahlung kann sich dabei ein erheblicher Progressionseffekt ergeben. Das zusätzliche Urlaubsgeld erhöht das zu versteuernde Jahreseinkommen, sodass ein insgesamt höherer Steuersatz angewendet wird. Diese sogenannte Vergleichsberechnung führt in vielen Fällen dazu, dass die Lohnsteuerbelastung für das Urlaubsgeld überproportional hoch ausfällt.

Beispielrechnung

Ein alleinstehender Arbeitnehmer mit Steuerklasse I verdient im Kalenderjahr monatlich 3.000 Euro brutto. Im Juli zahlt ihm sein Arbeitgeber zusätzlich ein Urlaubsgeld von 1.500 Euro.

1. Lohnsteuer ohne Urlaubsgeld ermitteln
Voraussichtlicher laufender Jahresarbeitslohn
(12 Monate x 3.000 Euro)
36.000,00 €
Lohnsteuer (A) nach der Jahrestabelle 3.685,92 €
2. Lohnsteuer mit Urlaubsgeld ermitteln
Maßgebender Jahresarbeitslohn einschließlich Urlaubsgeld
(12 Monate x 3.000 Euro plus 1.500 Euro)
37.500,00 €
Lohnsteuer (B) nach der Jahrestabelle 4.024,92 €
3. Differenz ausrechnen
Lohnsteuer auf das Urlaubsgeld
[Lohnsteuer (B) abzüglich Lohnsteuer (A)]
339,00 €

Hilfreich: In den gängigen Lohnabrechnungsprogrammen können sonstige Bezüge wie das Urlaubsgeld separat erfasst werden. Die darauf entfallende Lohnsteuer wird dann automatisch berechnet.

Neben der Steuer werden auch Beiträge zur Sozialversicherung einbehalten, also Abgaben für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Zusammen führen Steuern und Sozialabgaben dazu, dass den Arbeitnehmer*innen vom Urlaubsgeld in der Regel nur etwas mehr als die Hälfte netto ausgezahlt wird.

Unterschied zur Urlaubsabgeltung

Wichtig: Urlaubsgeld nicht mit Urlaubsabgeltung verwechseln

Die Urlaubsabgeltung ist eine finanzielle Entschädigung für nicht genommenen oder nicht gewährten Erholungsurlaub, zum Beispiel bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sie ist steuerpflichtiger Arbeitslohn und wird in der Regel als sonstiger Bezug behandelt und besteuert.

Was ist Urlaubsbeihilfe?

Der Begriff „Urlaubsbeihilfe” ist rechtlich nicht eindeutig definiert und wird in der Praxis unscharf verwendet. Wenn Arbeitgeber von „Urlaubsbeihilfe” sprechen, können sie verschiedene Varianten meinen: eine andere Bezeichnung für das nicht zweckgebundene Urlaubsgeld, die steuerlich begünstigte zweckgebundene Erholungsbeihilfe oder eine unklare Mischform mit rechtlich unsicheren Konsequenzen.

Diese begriffliche Unschärfe führt in der Praxis häufig zu Missverständnissen und rechtlichen Unsicherheiten.

Im Vergleich dazu: Steuerfreie Erholungsbeihilfe

Die Erholungsbeihilfe ist in § 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG rechtlich präzise geregelt und bietet erhebliche steuerliche Vorteile gegenüber dem klassischen Urlaubsgeld. Es handelt sich um eine zweckgebundene Zuwendung, die ausschließlich für Erholungsmaßnahmen verwendet werden darf.

Voraussetzungen der Erholungsbeihilfe

Damit die steuerliche Begünstigung anerkannt wird, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Die Zahlungen müssen ausdrücklich zur Förderung der Erholung bestimmt sein und in einem zeitlichen Zusammenhang mit einem Erholungsurlaub stehen. Das bedeutet, der Urlaub darf frühestens drei Monate vor und spätestens drei Monate nach der Auszahlung stattfinden. Außerdem besteht eine Nachweispflicht: Der Arbeitnehmer muss Belege vorlegen, aus denen der Zweck der Erholungsmaßnahme eindeutig hervorgeht.

Steuerliche Behandlung der Erholungsbeihilfe

Für Arbeitnehmer ist die Erholungsbeihilfe bis zu den jeweiligen Höchstgrenzen vollständig steuer- und sozialversicherungsfrei. Arbeitgeber müssen eine Pauschalbesteuerung von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer entrichten. Sozialversicherungsbeiträge fallen jedoch nicht an.

Gesetzliche Höchstgrenzen 2025

Die aktuellen Höchstgrenzen für 2025 betragen: 156 Euro pro Jahr für den Arbeitnehmer selbst, 104 Euro für den Ehepartner und 52 Euro pro Kind. Bei einer Familie mit zwei Kindern können somit 364 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden.

Gut kalkulierbare Kosten für Arbeitgeber

Die Erholungsbeihilfe ist für Arbeitgeber und Mitarbeitende oft die günstigere Alternative: Für eine dreiköpfige Familie verursacht sie beispielsweise Gesamtkosten von etwa 390 Euro (312 Euro plus 25 Prozent Pauschalsteuer). Die 312 Euro kommen direkt beim Arbeitnehmer an.

Vergleichstabelle: Urlaubsgeld vs. Erholungsbeihilfe

Urlaubsgeld Erholungsbeihilfe
Zweck/Verwendung Keine Zweckbindung, freie Verfügung Zweckgebunden nur für Erholungsmaßnahmen
Steuerliche Behandlung Arbeitnehmer Voll steuerpflichtig als sonstiger Bezug Steuerfrei bis zu den Höchstgrenzen
Steuerliche Behandlung Arbeitgeber 25% Pauschalsteuer (zzgl. SV, KiSt.)
Sozialversicherung Vollständig beitragspflichtig Beitragsfrei bei Pauschalversteuerung
Höchstgrenzen 2025 Keine gesetzliche Begrenzung Belege für Erholungsmaßnahmen erforderlich
Zeitliche Beschränkung Keine besonderen Anforderungen 3-Monats-Frist vor/nach Urlaub
Rechtsgrundlage Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung § 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG

Die grundlegenden Unterschiede zwischen Urlaubsgeld und Erholungsbeihilfe werden insbesondere in der steuerlichen Behandlung deutlich. Während das Urlaubsgeld der vollen Besteuerung unterliegt, bietet die Erholungsbeihilfe bei Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben erhebliche Steuervorteile.

Häufige Fragen zu Urlaubsgeld und Urlaubsbeihilfe

Die wichtigsten Fragen zur praktischen Umsetzung sind in der beigefügten FAQ-Sammlung detailliert beantwortet. Für die Praxis besonders relevant sind Aspekte wie die Kombinierbarkeit verschiedener Leistungen, Rückzahlungsklauseln und die Behandlung von Teilzeitbeschäftigten.

Ja, definitiv. Beide Leistungen sind unabhängig voneinander gewährbar. Die Erholungsbeihilfe ist zusätzlich zum regulären Gehalt und eventuellem Urlaubsgeld möglich, solange die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wichtig: Bei Überschreitung der Höchstgrenzen (156€/104€/52€) wird die gesamte Erholungsbeihilfe lohnsteuerpflichtig und sozialversicherungspflichtig. Es gibt keine anteilige Besteuerung.

Ja, auch Minijobber können Erholungsbeihilfe erhalten. Diese wird nicht auf die 520-Euro-Grenze angerechnet (Stand 2025).

Ausreichend sind alle Belege für Erholungsmaßnahmen:

  • Hotelrechnungen, Pensionskosten

  • Eintrittskarten (Schwimmbäder, Freizeitparks, Zoos)

  • Wellnessbehandlungen

  • Reisekosten (Bahn, Flug, Benzinkosten)

  • Kur- oder Therapiekosten

  • Sportaktivitäten

Ja, die Jahreshöchstbeträge können auf mehrere Erholungsmaßnahmen verteilt werden, solange:

  • Die Gesamtgrenzen (pro Jahr) eingehalten werden

  • Jede Zahlung mit einer Erholungsmaßnahme zeitlich verbunden ist (3-Monats-Regel)

Nein, das ist rechtlich problematisch. Die Erholungsbeihilfe muss zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden. Eine Umwandlung bestehender Ansprüche ist nicht zulässig.

Das hängt von der vertraglichen Vereinbarung ab. Häufig enthalten Arbeitsverträge Rückzahlungsklauseln für:

  • Eigenküdigungen vor Stichtag

  • Kündigungen aus wichtigem Grund

  • Kurze Betriebszugehörigkeit

Urlaubsgeld wird meist anteilig zur Arbeitszeit berechnet, sofern nicht anders vereinbart. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist zwingend zu beachten.

Betriebliche Übung entsteht, wenn der Arbeitgeber:

  • Drei Jahre hintereinander vorbehaltlos Urlaubsgeld zahlt

  • Keine ausdrücklichen Freiwilligkeitsvorbehalte erklärt

  • Den Eindruck erweckt, dies sei eine dauerhafte Leistung

Folge: Rechtlicher Anspruch auf künftige Zahlungen

Ein Freiwilligkeitsvorbehalt verhindert, dass aus Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld dauerhafte Rechtsansprüche entstehen.

Die Klausel besagt, dass die Zahlungen freiwillig erfolgen und kein Anspruch auf zukünftige Zahlungen entsteht. Ohne Vorbehalt kann nach dreimaliger Zahlung eine betriebliche Übung entstehen, die den Arbeitgeber zur Zahlung verpflichtet.

Wichtig: Der Vorbehalt muss klar formuliert sein und sich auf Sonderleistungen beziehen.

Verwenden Sie eine Formulierung wie im folgenden Beispiel:

"Die Zahlung von Urlaubsgeld/Sonderzuwendungen erfolgt freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Ein Rechtsanspruch auf künftige Zahlungen wird auch bei wiederholter Gewährung nicht begründet. Der Arbeitgeber behält sich vor, die Leistung jederzeit zu widerrufen oder zu ändern."

Tipps für Arbeitgeber

Steueroptimierung durch strategische Gestaltung

Arbeitgeber sollten die Erholungsbeihilfe als steueroptimierte Alternative zum klassischen Urlaubsgeld in Betracht ziehen. So können beispielsweise bei einer Familie mit zwei Kindern 364 Euro vollständig steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden. Das bietet Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmende.

Rechtssichere Vertragsgestaltung

Freiwilligkeitsvorbehalte in Arbeitsverträgen sind essenziell, um rechtliche Flexibilität zu wahren. Sie müssen klar und verständlich formuliert sein, beispielsweise: „Die Zahlung von Urlaubsgeld erfolgt freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Ein Rechtsanspruch auf künftige Zahlungen wird auch bei wiederholter Gewährung nicht begründet.“

Administrative Umsetzung

Bei der praktischen Umsetzung sollten separate Lohnarten für die verschiedenen Zuwendungsarten eingerichtet werden. Für die Erholungsbeihilfe ist eine strukturierte Belegsammlung zu organisieren und die Drei-Monats-Frist zu überwachen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist bei allen Sonderzahlungen zwingend zu beachten.

Sozialversicherungsrechtliche Aspekte

Zu berücksichtigen sind die aktuellen Beitragsbemessungsgrenzen 2025: In der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt sie 5.512,50 Euro monatlich, in der Renten- und Arbeitslosenversicherung 8.050 Euro monatlich. Diese Grenzen sind bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge für das Urlaubsgeld relevant.

Weiterführende Informationen

Detaillierte Informationen zur steuerfreien Erholungsbeihilfe finden Sie in unserem spezialisierten Artikel „Alles zur steuerfreien Erholungsbeihilfe 2024 & 2025”. Aktuelle Sozialversicherungswerte sind beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie bei der Deutschen Rentenversicherung zu finden.