Jahressteuergesetz 2024

Neue steuerliche Regelung für Mobilitätsbudgets geplant

Sandra Severin Legal Counsel @ LOFINO
Michelle Schwabe Marketing Managerin @ LOFINO

Das Bundeskabinett hat in dieser Woche den Entwurf eines Jahressteuergesetzes (JStG 2024) beschlossen. Der umfangreiche Entwurf umfasst 249 Seiten und enthält neben Anpassungen an EU-Recht und Rechtsprechung auch Gesetzesänderungen im Bereich der Besteuerung, die sich zwangsläufig als Reaktion auf wirtschaftliche Veränderungen ergeben. Mit dem Beschluss wird der Referentenentwurf zum offiziellen Gesetzesentwurf. Bis zum Inkrafttreten muss der Entwurf noch den Bundestag und Bundesrat passieren, was einige Zeit in Anspruch nehmen kann. In dem Prozess können auch noch Änderungen erfolgen. In diesem Blogbeitrag werden wir uns den Gesetzesentwurf genauer ansehen.

Was bringt die neue Regelung für das Mobilitätsbudget?

Unter anderem sieht das Jahressteuergesetz die Einführung einer Pauschalbesteuerung für Mobilitätsbudgets vor (§ 40 Abs. 2 S. 1 neue Nr. 8 EStG). Zukünftig sollen Arbeitgeber Mobilitätsbudgets bis zu einer jährlichen Kostenobergrenze von 2.400 Euro pro Mitarbeiter:in pauschal mit 25 % versteuern können. Dieses Budget soll von Mitarbeitenden für verschiedene Mobilitätsformen genutzt werden können, darunter u.a.:

  • E-Scooter
  • E-Bikes
  • Carsharing
  • Bikesharing
  • Tickets für den Bus- und Bahnverkehr
  • Fahrdienste wie Uber, Taxi uvm.

Zu betonen ist hierbei, dass im Falle von Kraftfahrzeugen nur Mobilitätsformen begünstigt werden sollen, die auf die kurzfristige und gelegentliche Nutzung abzielen. So sollen auf Dauer ausgelegte Abo-, Leasing- oder Mietwagen-Modelle explizit von der Begünstigung ausgeschlossen sein. Möglicherweise bedeutet das, dass Leasing o. ä. Modelle für Fahrräder und E-Bikes begünstigt werden könnten. Im aktuellen Gesetzesentwurf wurde hierzu jedoch noch nicht Stellung genommen. Es würde sich hierbei auch nur um Fälle handeln, in denen eine Gehaltsumwandlung vorliegt. Die steuerfreie Überlassung von Dienstfahrrädern bleibt unberührt.

Die geplante Pauschalversteuerung soll sich auf Leistungen im privaten Bereich beziehen. Dazu gehören neben allgemeinen Privatfahrten auch Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Familienheimfahrten, bspw. während einer längeren Auswärtstätigkeit. Die Regelungen zur Besteuerung von Dienstwagen werden von der geplanten Änderung nicht berührt. Auch können bestehende Begünstigungen oder Befreiungen, wie bspw. das steuerfreie Jobticket, weiterhin angewandt werden und würden nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden.

Die geplante Änderung würde eine deutliche Erleichterung gegenüber der bisherigen Regelung bedeuten, bei der die einzelnen Nutzungsarten einzeln versteuert werden. Allerdings ist dieser Gesetzesentwurf noch in der Frühkoordinierung und Abstimmung, bei der geprüft wird, ob die Idee ausgereift ist, um sie im Gesetzgebungsverfahren vorzuschlagen.

Wie funktioniert das Mobilitätsbudget mit dem neuen Gesetzesentwurf?

  • Der Arbeitgeber stellt seinen Mitarbeitenden ein Budget zur Verfügung, mit dem sie verschiedene Mobilitätsformen nutzen können, z. B. E-Scooter, E-Bikes, Carsharing oder Fahrdienste.
  • Der geldwerte Vorteil für die Mitarbeitenden wird bis zu 2.400 Euro im Jahr pauschal zum Sondersatz von 25 Prozent versteuert.
  • Voraussetzung: Das Mobilitätsbudget wird zusätzlich zum regulären Gehalt gewährt.

Welche generellen Vorteile bietet ein Mobilitätsbudget?

  • Förderung nachhaltiger Mobilität: Mitarbeitende können umweltfreundliche Verkehrsmittel nutzen und so zur CO2-Reduktion beitragen.
  • Mehr Flexibilität: Mitarbeitende können ihre Mobilität individuell und bedarfsgerecht gestalten.
  • Arbeitgeber-Attraktivität: Mobilitätsbudgets sind ein attraktiver Benefit für Mitarbeitende und steigern die Zufriedenheit.
  • Geringere Verkehrskosten: Unternehmen können durch die Nutzung von Mobilitätsbudgets ihre Verkehrskosten senken.

Kritische Betrachtung zum Jahresssteuergesetz 2024: Das Mobilitätsbudget aus Sicht der LOFINO-Expert:innen

Die geplante Einführung einer Pauschalversteuerung von Mobilitätsbudgets ist äußerst begrüßenswert. Wird der Entwurf so umgesetzt, stärkt das die private und individuelle Mobilität der Mitarbeitenden. Bislang wurden größtenteils Mobilitätsformen begünstigt oder steuerbefreit, die im beruflichen Kontext standen. Mit einem begünstigten Mobilitätsbudget, das vor allem auf private Fahrten abzielt, setzt der Gesetzgeber positive Zeichen. Einerseits, weil er erkannt hat, dass bereits jetzt Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden Mobilitätsbudgets zur Verfügung stellen (wollen), dies aber mit vielen bürokratischen wie steuerlichen Hürden verbunden ist. Andererseits sollen umweltfreundlichere Mobilitätsformen weiter gefördert werden. Wir sehen in dem Gesetzesentwurf einen guten Ansatz - auch wenn zusätzliche Schritte beispielsweise in Richtung E-Mobilität wünschenswert wären. Gerade in urbanen Ballungsgebieten wächst der Wunsch, sich möglichst flexibel und je nach Verkehrslage unterschiedlich fortbewegen zu können. Das kommt umweltfreundlichen Fortbewegungsmitteln zugute. Ein pauschal versteuertes Mobilitätsbudget ist für Arbeitgeber einfacher umzusetzen und könnte bei Mitarbeitenden Anreize schaffen, öfter auf das private Auto zu verzichten. In ländlichen Gebieten mit nur einem geringen Angebot alternativer Fortbewegungsmittel könnte sich die Nutzung hingegen schwieriger gestalten.

So setzen Sie Mobilitätsbudgets optimal um

Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzesentwurf im Laufe des Jahres weiter konkretisiert und mit mithilfe von Anwendungsfällen mit Leben befüllt wird. Dennoch ist dem Entwurf bereits anzusehen, dass es smarte Technologien wie die von LOFINO braucht, um Mitarbeitenden eine sinnvolle, flexible und gleichzeitig optimierte Lösung anbieten zu können. So können bestehende Steuerbegünstigungen weiterhin genutzt und kombiniert werden. Dazu fordert der Entwurf explizit auf. Mit dem Ansatz von LOFINO können mittels nachgewiesener Mobilität (Ticket, Rechnung, etc.) beliebig viele und komplexe Steuerlogiken bedient werden. LOFINO-Kunden sind somit hervorragend aufgestellt, mit unseren Lösungen ihren Mitarbeitenden einen optimalen Leistungsmix anbieten zu können.

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Zuletzt aktualisiert: 05. Juli 2024