Inflationsausgleichsprämie noch bis Ende 2024 zahlbar
So zahlen Arbeitgeber bis zu 3.000 Euro Inflationsbonus - steuerfrei und abgabenfrei
Noch bis Ende 2024 können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmenden den Inflationsbonus in Höhe von bis zu 3.000 Euro steuerfrei gewähren.
Das Wichtigste zur Inflationsausgleichsprämie
Die Inflationsausgleichsprämie ist Teil des dritten Entlastungspakets der Bundesregierung und soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angesichts steigender Lebenshaltungskosten unterstützen.
- Arbeitgeber können ihren Beschäftigten eine steuer- und sozialabgabenfreie Prämie von bis zu 3.000 Euro zahlen.
- Die Prämie kann noch bis zum 31. Dezember 2024 ausgezahlt werden.
- Die Zahlung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen und darf nicht bereits bestehende Leistungen ersetzen.
- Der Inflationsbezug muss bei der Auszahlung deutlich erkennbar sein, z.B. durch einen entsprechenden Vermerk auf der Lohnabrechnung.
- Die Prämie kann als Geldleistung oder in Form von Sachbezügen gewährt werden. Die Prämie kann auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden, solange die Gesamtsumme 3.000 Euro nicht übersteigt.
- Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf die Prämie, sie ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers.
- Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer im steuerrechtlichen Sinne, unabhängig von der Art ihrer Beschäftigung (z.B. Vollzeit, Teilzeit, Minijobber, Auszubildende) sowie Versorgungsempfänger und Betriebsrentner.
- Arbeitgeber müssen den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten und dürfen die Prämie nicht willkürlich nur einzelnen Mitarbeitenden gewähren.
Was ist die Inflationsausgleichsprämie?
Die Inflationsausgleichsprämie (IAP), auch Inflationsprämie genannt, ist eine Maßnahme der Bundesregierung, nach der Arbeitgeberbis zu 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei an ihre Beschäftigten auszahlen können. Die Steuerfreiheit gilt im Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024.
Die Inflationsprämie ist eine freiwillige Leistung der Unternehmen und kann in Geldform oder in Form von Sachleistungen gewährt werden.
Die Steuerbefreiung gilt bis zu einem Gesamtbetrag von 3.000 Euro für den gesamten Förderzeitraum. Das heißt, sie kann bis Ende 2024 auch in mehreren Teilbeträgen gewährt werden. Auch eine monatliche Auszahlung innerhalb des Förderzeitraums ist möglich.
Die Prämie kann pro Beschäftigungsverhältnis bzw. pro Arbeitgeber gewährt werden, das heißt Mehrfachbeschäftigte (z.B. Haupt- und Minijob) oder Beschäftigte, die während des Förderzeitraums den Arbeitgeber wechseln, können somit mehr als 3.000 Euro erhalten.
Die Prämie muss zusätzlich zum Lohn gezahlt werden.
Geregelt ist die Inflationsausgleichsprämie im § 3 Nr. 11c EStG.
Weitere Informationen zur IAP finden Sie direkt bei der Bundesregierung:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/schwerpunkte/entlastung-fuer-deutschland/inflationsausgleichspraemie-2130190
Wie kann die Inflationsprämie ausgezahlt werden?
Die einfachste und beliebteste Methode ist die Auszahlung der Prämie als Geldbetrag. Dies kann mit der Lohnabrechnung oder per Überweisung erfolgen.
Es ist aber auch möglich, die Inflationsprämie in Sachleistungen umzuwandeln, zum Beispiel in Tankgutscheine, Warengutscheine oder Kantinengutscheine. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass entsprechende Sachleistungen nicht bereits zuvor gewährt wurden.
Wer kann die Inflationsausgleichsprämie bekommen?
Die Prämie kann nur von Arbeitnehmenden im steuerlichen Sinne - unabhängig von der Art ihrer Beschäftigung - in Anspruch genommen werden.
Folgende Beispiele werden vom BMF genannt:
- Voll- oder Teilzeitbeschäftigte
- kurzfristig Beschäftigte
- geringfügig Beschäftigte (Minijobber)
- Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft
- Auszubildende
- Beschäftigte in Kurzarbeit, in Elternzeit oder im Krankengeldbezug
- Beschäftigte in bestimmten bezahlten Praktika oder Freiwillige nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz und dem Jugendfreiwilligendienstegesetz
- Menschen mit Behinderungen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind
- ehrenamtlich Tätige, soweit sie steuerlich als Arbeitnehmer gelten
- Vorstände und Gesellschafter-Geschäftsführer, soweit sie steuerlich als Arbeitnehmer gelten
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der aktiven oder passiven Phase der Altersteilzeit
- Empfänger von Vorruhestandsgeld und Versorgungsbezügen
Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses sind für die Steuerfreiheit unerheblich. Die Auszahlung muss jedoch innerhalb des Begünstigungszeitraums, also bis spätestens 31.12.2024, erfolgen.
Welche Voraussetzungen müssen für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit erfüllt sein?
Die Inflationsausgleichsprämie wird in § 3 Nr. 11c EStG geregelt. Nach diesem neuen Paragraphen muss der Arbeitgeber die Zahlung “zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn” leisten. Das bedeutet, dass z.B. ein bereits bestehendes Bruttoeinkommen nicht umgewandelt werden darf. Die Inflationsprämie soll keinen Lohn ersetzen, sondern zusätzlich zum regulären Lohn gezahlt werden.
Außerdem muss aus der Überweisung oder Lohnabrechnung klar hervorgehen, dass es sich um einen Ausgleich für Preissteigerungen handelt, z.B. durch einen entsprechenden Vermerk auf der Lohnabrechnung.
Häufige Fragen zur IAP
Ja, Arbeitgeber können die Höhe der Zahlung selbst festlegen, das heißt sie sind nicht verpflichtet, den Höchstbetrag von 3.000 Euro zu zahlen, auch ein geringerer Betrag ist möglich.
Der Arbeitgeber muss die Prämie nicht in der Lohnsteuerbescheinigung ausweisen. Auch der Arbeitnehmer muss sie nicht in der Einkommensteuererklärung angeben. Sie muss jedoch dokumentiert werden, das heißt die Prämie muss im Lohnkonto aufgezeichnet werden, damit sie bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung erkennbar ist und die Steuerfreiheit überprüft werden kann.
Es ist nicht zulässig, nur einige Mitarbeitende im Unternehmen mit der Inflationsprämie zu belohnen, während alle anderen keine Zahlungen erhalten. Eine solche Differenzierung widerspricht dem Gleichbehandlungsgrundsatz, der für die Auszahlung der Inflationsabgeltung gilt.
Die Umwandlung sonstiger Vergütungen ist nicht zulässig. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um ein vertraglich vereinbartes Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder um eine Gewinnbeteiligung oder sonstige Einkommensboni handelt.
Mit Urteil vom 25.4.2024 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es sich bei Zahlungen, die zur Abmilderung der gestiegenen Vebraucherpreise als sog. Inflationsausgleichsprämie gezahlt werden, um pfändbares Arbeitseinkommen handelt. Es handelt sich demnach insbesondere nicht um eine unpfändbare Erschwerniszulage oder Aufwandsentschädigung (BGH-Urteil vom 25.4.2024 IX ZB 55/23).
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Inflationsausgleichsprämie zu zahlen. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern bis Ende 2024 gewähren können.
Die Prämie kann bis zu einer Höhe von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden, muss aber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt gezahlt werden und darf nicht durch Entgeltumwandlung finanziert werden.
Weitere FAQ finden Sie beim Bundesfinanzministerium:
FAQ zur Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2022-12-07-FAQ-Inflationsausgleichspraemie.html
Studie: Wie viel Geld gab es für Beschäftigte bisher?
Eine aktuelle Studie des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Böckler-Stiftung zeigt beeindruckende Zahlen zur Inflationsausgleichsprämie in Deutschland. Bis Mitte 2024 haben insgesamt rund 26 Millionen Beschäftigte, darunter sowohl sozialversicherungspflichtig Beschäftigte als auch Beamte, von dieser Maßnahme profitiert. Das Gesamtvolumen der ausgezahlten Prämien beläuft sich auf über 52 Milliarden Euro.
Die repräsentative Befragung des IMK zeigt, dass rund 69 Prozent der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, also rund 23,9 Millionen Personen, eine oder mehrere Inflationssicherungsprämien erhalten haben. Der durchschnittliche Auszahlungsbetrag pro Empfänger liegt bislang bei 1.953 Euro, wobei sich dieser Betrag bis zum Jahresende noch erhöhen könnte, da weitere Zahlungen möglich sind. Besonders großzügig fällt die Unterstützung im öffentlichen Dienst aus: Fast zwei Millionen Beamte erhielten den Höchstbetrag von jeweils 3.000 Euro.
Diese Zahlen unterstreichen die flächendeckende Umsetzung und das beachtliche finanzielle Volumen der Inflationsabgeltung als Maßnahme zur Unterstützung der Beschäftigten in Zeiten steigender Lebenshaltungskosten.
Quelle: IMK Policy Brief, Inflationsausgleichsprämie erhöht Einkommen von 26 Millionen Beschäftigten um 52 Milliarden Euro
https://www.imk-boeckler.de/de/faust-detail.htm?sync_id=HBS-008899
Welche Vorteile haben Arbeitgeber durch die Zahlung der Prämie?
Arbeitgeber können von der Zahlung der Inflationsprämie in mehrfacher Hinsicht profitieren:
Stärkung der Mitarbeiterbindung: Die Prämie sendet ein positives Signal an die Belegschaft und kann die Bindung der Mitarbeitenden an das Unternehmen erhöhen.
Kostenersparnis durch steuerliche Vorteile: Bei der Inflationsprämie entfällt der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung in erheblichem Maße. Bei einer Auszahlung von 3.000 Euro spart der Arbeitgeber somit einige hundert Euro im Vergleich zu einer regulären Gehaltserhöhung. Daneben ist die Prämie für Arbeitgeber als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Attraktivität als Arbeitgeber: In Zeiten des Fachkräftemangels kann die Zahlung der Prämie die Attraktivität des Unternehmens für potenzielle neue Mitarbeitende erhöhen.
Positive Unternehmenskultur: Die Zahlung kann als Ausdruck der Fürsorge und Wertschätzung gegenüber den Mitarbeitenden wahrgenommen werden und so zu einer positiven Unternehmenskultur beitragen.
Welche Nachteile gibt es?
Die Inflationsausgleichsprämie bringt auch Nachteile mit sich, da sie nur kurzfristig Unterstützung bietet und zudem zeitlich begrenzt ist.
Für Unternehmen bedeutet die Einführung und Verwaltung der Prämie einen zusätzlichen bürokratischen Aufwand und natürlich höhere Kosten.
Darüber hinaus ist dieser Bonus für Arbeitgeber nicht verpflichtend, was zu einer uneinheitlichen Anwendung in verschiedenen Sektoren und Unternehmen führt. Nicht alle Arbeitgeber könnten sich leisten oder bereit sein, diesen Bonus zu zahlen. So werden auch bis Ende 2024 nicht alle Arbeitnehmenden gleichermaßen von der Prämie profitieren können.
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Beratung buchenZuletzt aktualisiert: 29. November 2024