Fitnesszuschuss
Ja, wenn er über den Sachbezug gewährt wird und die monatliche Freigrenze von 50 € eingehalten wird. Voraussetzung ist, dass keine Barauszahlung erfolgt, sondern z. B. Gutscheine oder Sachleistungen genutzt werden.
Typische Modelle sind Gutscheinlösungen, Kooperationen mit Fitnessanbietern oder digitale Benefit-Plattformen. Wichtig ist, dass die Leistung zweckgebunden bleibt und steuerlich korrekt abgewickelt wird.
Dazu gehören in der Regel Fitnessstudios, Sportkurse oder vergleichbare gesundheitsfördernde Angebote. Entscheidend ist, dass die Leistung dem Bereich Bewegung und Gesundheit zugeordnet werden kann.
Wichtig sind die Einhaltung der 50 €-Freigrenze, die steuerkonforme Gestaltung als Sachbezug sowie eine klare Dokumentation der gewährten Leistungen.
Wird der steuerfreie Sachbezug schon für andere Leistungen genutzt, zählen alle Leistungen zusammen.
