Voraussichtliche Sachbezugswerte 2025: Was Arbeitgeber wissen müssen
Was Sie über die Anpassung der Sachbezugswerte 2025 wissen sollten
Der Jahreswechsel ist oft Anlass für gute Vorsätze – auch für Arbeitgeber. Sie sollten die Gelegenheit nutzen, gut informiert ins neue Jahr zu starten und rechtzeitig alle gesetzlichen Neuerungen anzugehen, um von Anfang an auf der sicheren Seite zu sein. Aus lohnsteuerrechtlicher Sicht bringt das Jahressteuergesetz entgegen der Erwartung dieses Jahr wenig Änderungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit sich. Die geplante Pauschalversteuerung eines Mobilitätsbudgets wurde kurzfristig aus dem Gesetzesentwurf gestrichen. Womit Arbeitgeber jedoch für 2025 sicher rechnen können, ist die jährliche Anpassung der Sachbezugswerte.
Das Wichtigste zusammengefasst
Was wird sich nächstes Jahr ändern?
- Die Werte für Unterkunft und Verpflegung werden angepasst. Der Sachbezug für eine Unterkunft steigt von 278 Euro auf 282 Euro. Der Sachbezug für freie Verpflegung wird von 313 Euro auf 333 Euro erhöht.
- Der maximal mögliche Zuschuss für Mittagessen erhöht sich auf 7,50 Euro pro Tag. Dies setzt sich aus einem amtlichen Sachbezugswert (4,40 Euro für Mittagessen, 2,30 Euro für Frühstück) und einem steuerfreien Arbeitgeberzuschuss (3,10 Euro) zusammen.
- Für eine Gewährung der Essenszuschüsse von 7,50 Euro pro Tag müssen Arbeitgeber ihr bisheriges Monatsbudget von 108,45 Euro auf 112,50 Euro erhöhen.
- Die Änderungen treten am 1. Januar 2025 in Kraft. Arbeitgeber sollten diese Werte rechtzeitig in ihren Abrechnungen berücksichtigen, um Anpassungen der Lohnnebenkosten zu vermeiden.
Was sind Sachbezugswerte?
Sachbezugswerte sind in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) verankert und dienen der erleichterten Bewertung von Sachbezügen hinsichtlich Steuer- und Sozialabgaben, insbesondere wenn es um die Gestellung von Verpflegung und Unterkunft oder steuerfreie Lohnzuschläge geht. Die SvEV wird jedes Jahr durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassen. So stellt die SvEV eine wichtige Verbindung zum Steuerrecht dar. Für Arbeitgeber sind vor allem die aktualisierten Sachbezugswerte relevant.
Wie hoch sind die Sachbezugswerte 2025?
Die Anpassung der Höhe der Sachbezüge erfolgt auf Grundlage der Verbraucherpreisentwicklung in der Zeit von Juli 2023 bis Juni 2024. In der „15. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)“ hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die voraussichtlichen amtlichen Sachbezugswerte für 2025 festgelegt. Zwar bedarf es noch der Zustimmung des Bundesrats, Änderungen sind jedoch nicht zu erwarten.
Im Einzelnen setzen sich die Sachbezugswerte ab 1.1.2025 voraussichtlich wie folgt neu zusammen:
Wie hoch sind die Sachbezugswerte für Unterkünfte?
Der voraussichtliche Wert einer als Sachbezug zur Verfügung gestellten Unterkunft soll von 278 Euro auf 282 Euro steigen. Kalendertäglich ergäbe sich ein Wert von 9,40 Euro. In Ausnahmefällen regelt die SvEV, dass eine Unterkunft mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden kann, wenn der Ansatz des Sachbezugswerts nicht mehr als angemessen angesehen werden kann (§ 2 Abs. 3 S. 3 SvEV).
Wie hoch sind die Sachbezugswerte für Verpflegung?
Der amtliche Sachbezugswert für freie Verpflegung soll von 313 Euro auf 333 Euro monatlich angehoben werden.
Für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten sind damit:
- für ein Frühstück 2,30 Euro
- für ein Mittag- oder Abendessen 4,40 Euro
je Kalendertag anzusetzen. Insgesamt ergibt sich damit pro Tag ein Gesamtwert für Verpflegung von 11,10 Euro.
Die Höchstwerte für Zuschüsse von Arbeitgebern in Form von Kantinenessen, Restaurantschecks oder digitalen Essenszuschüssen orientieren sich an diesen Werten und werden folglich auch angepasst. Somit können ab dem nächsten Jahr 7,50 Euro (2024: 7,23 Euro) für arbeitstägliche Mittagessen bezuschusst werden. Insgesamt dürfen 15 Arbeitstage pro Monat bezuschusst werden, was ein maximal mögliches Monatsbudget von 112,50 Euro ergibt.
Zu beachten ist, dass sich der Betrag von 7,50 Euro aus zwei Teilbeträgen zusammensetzt: dem amtlichen Sachbezugswert in Höhe von 4,40 Euro (2024: 4,13 Euro) und dem steuerfreien Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 3,10 Euro. Nur der amtliche Sachbezugswert verändert sich. Er wird auch Pflichtanteil genannt und muss mit 25% pauschaler Lohnsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und pauschaler Kirchensteuer besteuert werden. Im Gegensatz dazu bleibt der Arbeitgeberzuschuss komplett steuer- und sozialabgabenfrei. Er kann allerdings erst ausgeschöpft werden, nachdem der Pflichtanteil ausgegeben wurde.
2025 | Mittag- oder Abendessen | Frühstück |
Amtlicher Sachbezugswert (Pflichtanteil) | 4,40 € | 2,30 € |
+ steuerfreier Arbeitgeberzuschuss | + 3,10 € | + 3,10 € |
= max. Essenszuschuss pro Tag und Mitarbeiter | = 7,50 € | = 5,40 € |
Ab wann gelten die Sachbezugswerte für 2025?
Die Änderungen gelten ab dem 1.1.2025 und sind somit ab dem 1. Abrechnungsmonat im neuen Jahr anwendbar. Um nachträgliche Korrekturen in den Lohn- und Gehaltsabrechnungen zu vermeiden, sollten Arbeitgeber die Werte zeitnah berücksichtigen. Zudem beeinflussen die Werte auch die Lohnnebenkosten und erfordern – je nach vertraglicher Ausgestaltung – eine Anpassung von Budget und Arbeitsvertrag. Möchten Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden bspw. den Tagessatz an Essenszuschüssen in Höhe von 7,50 Euro für alle 15 Arbeitstage gewähren, muss das bisherige Monatsbudget von 108,45 Euro auf 112,50 Euro angehoben werden.
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Zuletzt aktualisiert: 26. November 2024