Alles zur steuerfreien Erholungsbeihilfe 2026
Steuerfreiheit, Voraussetzungen und Bedeutung für Mitarbeitende und Arbeitgeber
- Erholungsbeihilfe
Egal, ob Sie als HR-Manager:in auf der Suche nach attraktiven Benefits für Ihre Mitarbeitenden sind oder als Geschäftsführer:in die steuerlichen und wirtschaftlichen Vorteile der Erholungsbeihilfe prüfen wollen – in diesem Leitfaden finden Sie alle wichtigen Informationen und konkrete Tipps zur Umsetzung dieser besonderen Form der Mitarbeiterbindung.
Das Wichtigste zusammengefasst
Die Erholungsbeihilfe ist eine freiwillige Lohnzuwendung, mit der Unternehmen einmal im Jahr die Erholung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bezuschussen können.
Die Erholungsbeihilfe ist für Arbeitnehmer komplett steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber zahlt lediglich 25% Pauschalsteuer (§ 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG).
Maximale Beträge pro Jahr:
- 156 € für Arbeitnehmer
- 104 € für Ehepartner
- 52 € pro Kind
Voraussetzungen:
- Zusätzlich zum Gehalt zahlen
- Verwendung für Erholungsmaßnahmen innerhalb 3 Monaten
- Belegnachweis erforderlich
Update 2026: Höchstsätze bleiben unverändert
Für das Jahr 2026 gibt es keine Änderungen bei den steuerfreien Erholungsbeihilfen. Die Freibeträge bleiben unverändert, so dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern weiterhin bekannten Beträge pro Jahr steuerfrei gewähren können.
Was ist die steuerfreie Erholungsbeihilfe?
Die steuerfreie Erholungsbeihilfe ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer und deren Familien zur Erholung. Sie kann steuerfrei gewährt werden, wenn folgende Freigrenzen eingehalten werden:
- Bis zu 156 Euro pro Jahr für den Arbeitnehmer selbst
- Bis zu 104 Euro pro Jahr für den Ehepartner des Arbeitnehmers
- Bis zu 52 Euro pro Jahr für jedes Kind des Arbeitnehmers
Der Arbeitgeber kann die Erholungsbeihilfe bis zu den genannten Freigrenzen mit 25% pauschal versteuern. Übersteigt die Zahlung die Freigrenzen, ist sie in voller Höhe steuerpflichtig.
Was fällt unter die Erholungsbeihilfe?
Folgende Beispiele fallen unter die Erholungsbeihilfe:
- Urlaubsreisen, Pauschalreisen, Kreuzfahrten
- Ausflüge und Aufenthalte im Hotel
- Ausflüge und Tagesfahrten
- Eintrittsgelder für Vergnügungsparks, Zoos, Museen etc.
- Wellnessbehandlungen wie Massagen oder Saunabesuche oder Wellnesswochenenden
- Eine Kur
- Sportliche Aktivitäten wie Schwimmbäder, Yoga, Fitnessstudio usw.
- Bahn- und Flugtickets für Erholungsreisen
Die Erholungsbeihilfe muss zweckgebunden für solche Erholungsmaßnahmen verwendet werden. Sie darf nicht für andere Zwecke, wie z.B. den normalen Lebensunterhalt, ausgegeben werden. Auf die konkrete Höhe der Aufwendungen kommt es nicht an.
Entscheidend ist, dass die Ausgaben in direktem Zusammenhang mit Erholungsmaßnahmen stehen und innerhalb von maximal 3 Monaten vor oder nach Auszahlung der Beihilfe getätigt werden. Es muss also ein zeitlicher Zusammenhang mit der Erholungsmaßnahme bestehen.
Tipp: Belege aufbewahren
Das Finanzamt verlangt einen Nachweis über die Zahlung der Erholungsbeihilfe. Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollten daher Belege und Quittungen aufbewahren, aus denen hervorgeht, wofür sie die Erholungsbeihilfe ausgegeben haben. Die Hotelrechnung oder die Eintrittskarte für das Freibad sind Belege, die dem Finanzamt genügen. Sie belegen, dass der Arbeitnehmer das Geld tatsächlich für seine Erholung ausgegeben hat.
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Wer bekommt Erholungsbeihilfen?
Grundsätzlich können alle Arbeitnehmer eines Unternehmens die Erholungsbeihilfe erhalten, unabhängig von ihrer Beschäftigungsart oder Arbeitszeit. Dies umfasst:
- Festangestellte Vollzeitkräfte
- Teilzeitbeschäftigte
- Werkstudenten
- Minijobber/geringfügig Beschäftigte
Die Erholungsbeihilfe kann nicht nur dem Arbeitnehmer selbst, sondern auch dessen Ehepartner und Kindern gewährt werden. Dabei ist es unerheblich, ob beide Ehepartner im selben Unternehmen arbeiten.
Als Kinder gelten eigene Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie unterhaltspflichtige Kinder bis zum 25. Lebensjahr.
Freiwillige Zusatzleistung des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber kann frei entscheiden, ob er seinen Mitarbeitenden Erholungsbeihilfen gewährt. Ein Anspruch kann sich jedoch aus einer (tarif-)vertraglichen Vereinbarung ergeben.
Tipp: Beide Ehepartner beim selben Arbeitgeber
Sind beide Ehepartner beim selben Arbeitgeber beschäftigt oder hat der Mitarbeitende einen weiteren Arbeitgeber, so kann pro Arbeitnehmendem und Arbeitsverhältnis je eine Erholungsbeihilfe gezahlt werden.
Welche steuerlichen Regelungen gibt es für die Erholungsbeihilfe?
Die Erholungsbeihilfe wird entweder bar ausgezahlt oder kann in Form einer Sachleistung (z. B. gebuchter Hotelaufenthalt) an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Beides stellt grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
In den meisten Fällen entscheidet sich der Arbeitgeber für eine Geldleistung.
Erholungsbeihilfen sind in § 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG geregelt
Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber mit 25%
Steuerpflichtige Erholungsbeihilfen können pauschal mit 25 % versteuert werden, wenn sie die genannten Freigrenzen im Kalenderjahr nicht übersteigen und die Zweckgebundenheit, wie oben erläutert, sichergestellt ist. Damit bleibt die Erholungsbeihilfe auch beitragsfrei in der Sozialversicherung.
Achtung: Übersteigt die Erholungsbeihilfe die Grenzbeträge, ist eine Pauschalversteuerung nicht möglich. In diesem Fall wird die Lohnsteuer wie beim normalen Arbeitslohn einbehalten, so dass die Erholungsbeihilfe auch in voller Höhe sozialversicherungspflichtig ist.
Voraussetzungen für die Erholungsbeihilfe
Um die Erholungsbeihilfe steuerfrei an Arbeitnehmer auszahlen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Freigrenzen dürfen nicht überschritten werden. Werden diese Freigrenzen überschritten, entfällt die gesamte Pauschalierung und die Beihilfe ist in voller Höhe lohnnebenkostenpflichtig.
- Die Erholungsbeihilfe kann nur einmal pro Jahr in Anspruch genommen werden.
- Hierbei ist es egal, ob der Betrag komplett oder in mehreren Teilbeträgen (bspw. für verschiedene Urlaube) ausgezahlt wird. Wichtig ist, dass der jährliche Höchstbetrag nicht überschritten wird.
- Das Geld der Erholungsbeihilfe darf nur für Erholungszwecke ausgegeben werden und der Arbeitgeber muss sich dies nachweisen lassen, z.B. durch Quittungen. Die Belege dürfen den tatsächlich ausgezahlten Betrag nicht unterschreiten.
- Es ist nicht möglich, Freibeträge von einem Arbeitnehmer auf einen anderen zu übertragen.
- Eine weitere wichtige Voraussetzung für die steuerfreie Auszahlung der Erholungsbeihilfe ist der zeitliche Zusammenhang mit der Erholungsphase. Die Beihilfe darf nur innerhalb von 3 Monaten vor oder nach Antritt des Urlaubs gezahlt werden. Die Gesamtdauer des Urlaubs ist für die Erholungsbeihilfe jedoch unerheblich.
Wann ist die Erholungsbeihilfe steuerfrei? (Kopie)
Erholungsbeihilfen sind als Unterstützung regelmäßig bis zu 600 Euro steuerfrei, wenn sich der Arbeitnehmer z. B. zur Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit einer Kur unterziehen muss und die für die Steuerfreiheit von Unterstützungen allgemein geforderten Voraussetzungen (Beteiligung des Betriebsrats usw., vgl. „Unterstützungen" besonders unter Nr. 3) erfüllt sind.
Notstandsbeihilfen
Neben der pauschal versteuerten Erholungsbeihilfe kann der Arbeitgeber dem betroffenen Arbeitnehmenden in Ausnahmefällen auch steuerfreie Beihilfen bis zu 600 Euro gewähren. Ist ein Arbeitnehmer z.B. längerfristig erkrankt und wird ihm durch ärztliches Attest eine Kur verordnet, kann der Arbeitgeber hierfür steuerfreie Unterstützung leisten. Zu beachten ist, dass bei Betrieben ab 5 Beschäftigten weitere Voraussetzungen, wie die Beteiligung des Betriebsrates oder einer Arbeitnehmervertretung, erfüllt sein müssen.
Weitere Fragen
Die Erholungsbeihilfe darf nur einmal pro Jahr in Anspruch genommen werden.
Das Finanzamt verlangt einen Nachweis, dass die Erholungshilfe wirklich für Erholungszwecke ausgegeben wurde.
Wenn Arbeitnehmende während des Urlaubs Belege für Ausflüge, die Rechnung des Hotels oder des Reiseveranstalter, etc. sammeln, können diese für die nachträgliche Erstattung beim Arbeitgeber eingereicht werden.
Welche Vorteile bietet die Erholungsbeihilfe?
Die Erholungsbeihilfe ist eine vorteilhafte Möglichkeit für Arbeitgeber, ihren Mitarbeitenden einen steuerlichen Benefit zu gewähren und gleichzeitig Kosten zu sparen, während Arbeitnehmer:innen eine zweckgebundene finanzielle Unterstützung für Erholungsaktivitäten erhalten.
Vorteile für Mitarbeitende
- Für Mitarbeitende ist die Erholungsbeihilfe steuerfrei und sozialversicherungsfrei
- Sie ist ein zusätzlicher Geldbetrag neben dem regulären Gehalt, der zweckgebunden für Erholungsmaßnahmen wie Urlaub, Ausflüge oder Freizeitaktivitäten verwendet werden kann.
- Sie kann die Gesundheit und Motivation der Arbeitnehmenden fördern, indem sie Erholungsphasen finanziell unterstützt.
Vorteile für Arbeitgeber
- Die Erholungsbeihilfe kann bis zu den Freigrenzen mit nur 25% pauschal versteuert werden, ohne weitere Sozialabgaben. Dies spart Lohnnebenkosten im Vergleich zu regulären Gehaltsbestandteilen.
- Sie kann als attraktive Zusatzleistung die Mitarbeiterbindung und -zufriedenheit erhöhen.
- Gesunde und erholte Mitarbeitende können produktiver und leistungsfähiger sein, was dem Unternehmen zugutekommt.
FAQ
Die Erholungsbeihilfe kann einmal pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Betrag in einer Summe oder in mehreren Teilbeträgen für verschiedene Urlaube ausgezahlt wird – wichtig ist nur, dass die jährlichen Höchstbeträge (156 € für Arbeitnehmende, 104 € für Ehepartner, 52 € pro Kind) nicht überschritten werden.
Arbeitnehmende müssen nachweisen, dass sie die Erholungsbeihilfe tatsächlich für Erholungszwecke verwendet haben. Als Nachweise gelten Hotelrechnungen, Flug- oder Bahntickets, Eintrittskarten für Freizeiteinrichtungen oder Buchungsbestätigungen. Die Belege sollten mindestens die Höhe der ausgezahlten Beihilfe abdecken und innerhalb von drei Monaten vor oder nach Auszahlung datiert sein.
Ja, die Erholungsbeihilfe kann problemlos in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden – beispielsweise für einen Kurzurlaub zu Ostern und einen längeren Sommerurlaub. Entscheidend ist nur, dass die Summe aller Teilbeträge die jährlichen Freigrenzen nicht überschreitet und jeder Teilbetrag mit entsprechenden Belegen nachgewiesen wird.
Werden die gesetzlichen Freigrenzen auch nur geringfügig überschritten, ist die gesamte Erholungsbeihilfe in voller Höhe steuer- und sozialversicherungspflichtig. Eine Pauschalversteuerung mit 25 % ist dann nicht mehr möglich. Die Beihilfe wird wie normaler Arbeitslohn behandelt.
Nein, die steuerlich begünstigte Erholungsbeihilfe für den Partner gilt ausschließlich für Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner. Für unverheiratete Partner kann keine separate Erholungsbeihilfe gewährt werden.
Ja, arbeiten beide Ehepartner beim selben Arbeitgeber, kann jeder von ihnen die volle Erholungsbeihilfe für sich selbst (156 €) sowie für den Ehepartner (104 €) und die gemeinsamen Kinder (je 52 €) erhalten. Pro Arbeitsverhältnis besteht ein eigener Anspruch.
Nein, die Erholungsbeihilfe ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Ein Rechtsanspruch besteht nur dann, wenn dies im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag explizit geregelt ist. Andernfalls entscheidet der Arbeitgeber selbst, ob und wem er die Beihilfe gewährt.
Die Auszahlung muss in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Erholungsmaßnahme stehen. Die Finanzbehörden akzeptieren einen Zeitraum von maximal drei Monaten vor oder nach dem Urlaubsbeginn. Wird die Beihilfe außerhalb dieses Zeitfensters ausgezahlt, geht die steuerliche Begünstigung verloren.
Ja, die Erholungsbeihilfe steht allen Beschäftigten zu – unabhängig von Beschäftigungsumfang oder Vertragsart. Das gilt für Vollzeitangestellte ebenso wie für Teilzeitkräfte, Minijobber, Werkstudenten oder Praktikanten. Die Höchstbeträge bleiben dabei identisch.
Ja, die Erholungsbeihilfe kann problemlos mit anderen steuerfreien Arbeitgeberleistungen kombiniert werden – beispielsweise mit dem monatlichen Sachbezug (50 €), dem Essenszuschuss, der Internetpauschale oder dem Gesundheitsbonus. Jeder Benefit hat eigene Freigrenzen, die unabhängig voneinander gelten.
Nein, Dienstreisen dienen nicht der Erholung, sondern beruflichen Zwecken. Die Erholungsbeihilfe darf ausschließlich für private Erholungsmaßnahmen verwendet werden. Dienstreisekosten werden über die reguläre Reisekostenabrechnung erstattet.
Als Kinder gelten:
- Eigene Kinder unter 18 Jahren (ohne weitere Voraussetzungen)
- Unterhaltspflichtige Kinder bis zum 25. Lebensjahr (z. B. in Ausbildung oder Studium)
- Stief-, Pflege- und Adoptivkinder unter denselben Voraussetzungen
Exkurs: Was ist der Unterschied zwischen Urlaubsgeld und Erholungsbeihilfe?
Die Erholungsbeihilfe unterscheidet sich in mehreren Aspekten vom klassischen Urlaubsgeld:
Höhe
Die Erholungsbeihilfe kann bis zu den genannten Freigrenzen pro Jahr steuerfrei gewährt werden.
Im Gegensatz dazu gibt es für das Urlaubsgeld keine gesetzlichen Höchstgrenzen. Die Höhe des Urlaubsgeldes wird frei zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart und ist Teil des steuerpflichtigen Arbeitslohns.
Steuer- und Sozialversicherungsbehandlung
Die Erholungsbeihilfe ist bis zu den genannten Freigrenzen steuer- und sozialversicherungsfrei für den Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber kann sie mit 25% pauschal versteuern.
Das Urlaubsgeld hingegen unterliegt der vollen Lohn- und Einkommenssteuer sowie den Sozialversicherungsbeiträgen wie der reguläre Arbeitslohn.
Zweckbindung
Die Erholungsbeihilfe muss zweckgebunden für Erholungsmaßnahmen wie Urlaub, Ausflüge oder Freizeitaktivitäten verwendet werden. Ein zeitlicher Zusammenhang von maximal 3 Monaten ist erforderlich.
Beim Urlaubsgeld gibt es keine Zweckbindung – die Mitarbeitenden können frei darüber verfügen.
Zusammengefasst ist die Erholungsbeihilfe eine begrenzte, steuerfreie Sonderzahlung mit Zweckbindung, während das Urlaubsgeld ein regulärer, steuerpflichtiger Gehaltsbestandteil ohne Verwendungsauflagen ist.
