Weihnachtsfeier: Freibetrag, Kosten & Steuern

Was HR-Verantwortliche zu steuerlichen Regelungen wissen müssen

Weihnachtsfeiern sind in vielen Unternehmen ein festes Ritual zum Jahresende und bieten die Möglichkeit, das Team zu feiern und zu stärken. Neben dem sozialen Aspekt ist jedoch auch die steuerliche Behandlung von Weihnachtsfeiern für Arbeitgeber und Personalverantwortliche relevant. Eine gut geplante Feier kann steuerliche Vorteile bringen und die Mitarbeiterzufriedenheit steigern.

In diesem Ratgeber erfahren Sie, welche steuerlichen und rechtlichen Regelungen für Weihnachtsfeiern gelten und wie Sie das Budget optimal nutzen können.

Grundlagen: Was zählt als betriebliche Weihnachtsfeier?

Damit eine Weihnachtsfeier steuerlich begünstigt ist, muss sie als Betriebsveranstaltung gelten.

Eine Feier wird als Betriebsveranstaltung anerkannt, wenn sie allen Beschäftigten des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Dazu können auch ehemalige Mitarbeitende, Leiharbeitnehmer oder Angestellte konzernangehöriger Unternehmen zählen. Ebenfalls können Begleitpersonen der Mitarbeitenden eingeladen werden.

Auch Abteilungsfeiern können als Betriebsveranstaltungen gelten, selbst wenn nicht alle Mitarbeitenden des gesamten Unternehmens teilnehmen.

Entscheidend ist, dass die Teilnahme unabhängig von der Position, Gehaltsgruppe, Betriebszugehörigkeit oder individuellen Leistungen der Mitarbeitenden möglich ist. So wird sichergestellt, dass die Feier alle im Betrieb gleichermaßen einbezieht.

Tipp für HR: Laden Sie offiziell alle Mitarbeitenden zur Feier ein und dokumentieren Sie die Einladung, um die steuerlichen Vorteile nutzen zu können.

Steuerliche Behandlung von betrieblichen Weihnachtsfeiern

a) Der steuerfreie Höchstbetrag: Was ist steuerfrei?

Für betriebliche Veranstaltungen wie Weihnachtsfeiern gilt ein Steuerfreibetrag von 110 € pro Mitarbeitendem und Veranstaltung – und das bis zu zweimal pro Jahr. Das bedeutet, dass die meisten Unternehmen eine Weihnachtsfeier und eine zusätzliche Veranstaltung wie ein Sommerfest steuerfrei anbieten können, solange die Kosten pro Kopf unter diesem Freibetrag bleiben.

b) Steuerpflicht bei Überschreiten des Freibetrags

Was passiert, wenn die Gesamtkosten die 110-€-Grenze pro Mitarbeitendem überschreiten? In diesem Fall wird der übersteigende Betrag steuerpflichtig und gilt als geldwerter Vorteil für die Mitarbeitenden.

Möglichkeiten der Versteuerung:

  • Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber: Der Arbeitgeber kann die übersteigenden Beträge pauschal mit 25 % versteuern, sodass die Mitarbeitenden keine zusätzlichen Steuern zahlen müssen.
    Neben der pauschalen Lohnsteuer fällt ein Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent an, sowie gegebenenfalls eine pauschale Kirchensteuer. Zudem führt die Pauschalierung der Lohnsteuer dazu, dass keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen.
  • Individuelle Versteuerung: Alternativ kann der Arbeitgeber die Kosten anteilig jedem Mitarbeitenden als geldwerten Vorteil anrechnen, was zu individuellen Lohnsteuerabzügen führt.

Tipp für HR: Kalkulieren Sie die Kosten für Begleitpersonen direkt mit ein, um den Steuerfreibetrag genau berechnen und nutzen zu können.

Welche Kosten können steuerlich berücksichtigt werden?

Für die Berechnung des Freibetrags werden alle Ausgaben, die direkt mit der Feier zusammenhängen, berücksichtigt. Dazu zählen:

  • Speisen, Getränke und Bewirtungskosten
  • Musik, DJs, Unterhaltungsprogramme
  • Mietkosten und Gestaltung des Veranstaltungsorts
  • Fahrtkosten, z. B. Shuttle-Service zum Veranstaltungsort
  • Kosten für Sicherheitsmaßnahmen, etwa für anwesende Sanitäter oder die Erfüllung behördlicher Auflagen
  • Geschenke im Rahmen der Betriebsveranstaltung

Diese Kosten werden auf die Anzahl der teilnehmenden Personen umgelegt, um den Betrag pro Kopf zu ermitteln.

Berücksichtigung von Begleitpersonen

Häufig dürfen Mitarbeitende Begleitpersonen wie Ehepartner oder Partner zur Weihnachtsfeier mitbringen. Dabei wird der Kostenanteil der Begleitperson dem Mitarbeitenden zugerechnet und auf dessen Freibetrag angerechnet. Ist der Betrag durch die Begleitung überschritten, gilt der übersteigende Anteil als steuerpflichtiger geldwerter Vorteil.

Tipp für HR: Stellen Sie ein Festbudget auf und planen Sie im Vorfeld die Kosten für die Feier so, dass der steuerfreie Höchstbetrag nicht überschritten wird. So vermeiden Sie, dass Teile der Feier nachversteuert werden müssen.

Praktische Tipps zur Planung der Weihnachtsfeier

Eine gut geplante Weihnachtsfeier kann steuerlich optimal gestaltet werden, indem Sie auf folgende Punkte achten:

  • Budgetierung: Überlegen Sie im Vorfeld, wie viel Sie pro Person ausgeben wollen, und planen Sie die Kosten so, dass der Freibetrag ausgeschöpft, aber nicht überschritten wird.
  • Einladung aller Mitarbeitenden: Achten Sie darauf, dass alle Mitarbeitenden zur Feier eingeladen werden, um die steuerliche Begünstigung zu gewährleisten.
  • Wahl der Veranstaltungsart: Digitale Feiern oder hybride Formate bieten Kostenvorteile und können ebenfalls steuerlich begünstigt sein.

Sozialversicherung und Nachweispflichten

a) Sozialversicherungsfreiheit

Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung sind bis zum steuerlichen Freibetrag sozialversicherungsfrei. Wird der Freibetrag überschritten, wird der übersteigende Teil sozialversicherungspflichtig, sofern dieser nicht pauschalversteuert wurde.

b) Dokumentationspflichten für die Steuerfreiheit

Damit das Finanzamt die Steuerfreiheit der Zuwendungen anerkennt, ist eine ordnungsgemäße Dokumentation erforderlich. Dazu zählen:

  • Gästelisten: Eine Liste der teilnehmenden Mitarbeitenden und deren Begleitpersonen

  • Belege: Rechnungen und Belege für alle entstandenen Kosten

Tipp für HR: Bewahren Sie alle Belege und Teilnehmerlisten sorgfältig auf, um bei einer möglichen Prüfung die steuerliche Begünstigung der Feier nachweisen zu können.

Besondere Regelungen für Weihnachtsgeschenke auf der Feier

Im Rahmen einer Weihnachtsfeier können auch Geschenke an die Mitarbeitenden übergeben werden. Diese können in den steuerlichen Freibetrag von 110 Euro pro Person (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG) für Betriebsveranstaltungen einbezogen werden. Dabei ist zu beachten, dass der Freibetrag auf den Bruttowert der Zuwendungen angewendet wird.

Zuletzt aktualisiert: 02. Dezember 2024