Alles zur Internetpauschale für Mitarbeitende
Voraussetzungen, Versteuerung und Vorteile des praktischen Benefits
- Internetpauschale
50 Euro steuerfrei für den privaten Internetanschluss? Die Internetpauschale ist eine wenig bekannte Zusatzleistung vom Arbeitgeber. Sie bietet aber nahezu allen Mitarbeitenden einen wertvollen Mehrwert, egal ob er:sie im Homeoffice arbeitet, denn einen Internetanschluss haben fast alle zu Hause.
Welche Voraussetzungen und steuerlichen Regelungen von Arbeitgebern dabei beachtet werden müssen, zeigt dieser Artikel.
Das Wichtigste zusammengefasst
Die steuerfreie Internetpauschale ist ein attraktiver Benefit, den Arbeitgeber ihren Mitarbeitendenn gewähren können, um deren Kosten für den privaten Internetanschluss abzudecken.
Was ist die Internetpauschale?
- Arbeitgeber können ihren Mitarbeitenden bis zu 50 Euro monatlich als Zuschuss zu den Kosten für den privaten Internetanschluss zahlen. Auch höhere Kosten sind erstattbar, müssen aber nachgewiesen werden.
- Der Zuschuss muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
- Der Arbeitgeber kann die Zahlung mit 25% pauschal versteuern.
- Für Mitarbeitende ist der Zuschuss steuer- und sozialabgabenfrei.
Der Internetzuschuss bezuschusst die Nutzung des privaten Internetanschlusses, ganz egal ob er für berufliche Zwecke genutzt wird – insbesondere für Homeoffice-Mitarbeiter eine finanzielle Entlastung.
Was ist die Internetpauschale vom Arbeitgeber?
Die Internetpauschale ist ein monatlicher Zuschuss , den Arbeitgeber ihren Mitarbeitern zur Deckung der laufenden Kosten für den privaten Internetanschluss anbieten können. Die Regelung dient der Steuervereinfachung, da die sonst oft schwierige Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Nutzung entfällt.
Die Anforderungen an die Nachweise sind gering, sofern die Kosten 50 Euro im Monat nicht übersteigen. So wird als ausreichend anerkannt, wenn der Mitarbeitende eine Erklärung darüber abgibt, in welcher Höhe ihm monatliche Ausgaben entstehen. Bei falschen Erklärungen droht dem Arbeitgeber zwar keine Haftung. Nachträgliche Steuern würden beim Mitarbeitenden erhoben werden. Um Ärger und Aufwand zu vermeiden, sind Arbeitgeber daher auf der sicheren Seite, wenn sie als Nachweis Rechnungen oder Vertragsdokumente zum Internetvertrag des Mitarbeitenden vorlegen lassen.
Zuschüsse bis zu 50 Euro werden nicht auf die Werbungskosten angerechnet. Hat der Mitarbeitende höhere Ausgaben und möchte der Arbeitgeber diese mit mehr als 50 Euro bezuschussen/erstatten und mit 25 % pauschalieren, muss der Arbeitnehmer für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten die entstandenen Aufwendungen im Einzelnen nachweisen. Es werden dann die durchschnittlichen Kosten angesetzt (R 40.2 Abs. 5 Satz 9 i. V. m. R 3.50 Abs. 2 Satz 2 LStR).
Rechtsgrundlage ist das Einkommensteuergesetz (EStG) § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5.: Für den Arbeitgeber ist die Internetpauschale mit 25 Prozent pauschal zu versteuern, für die Mitarbeitenden ist sie steuerfrei. Der Internetvertrag muss auf den Namen der Mitarbeiter:in laufen.
Die Internetpauschale bringt sowohl für Arbeitgeber als auch Mitarbeitende Vorteile mit sich: Arbeitgeber können einen attraktiven Benefit anbieten und das Gehalt der Mitarbeitenden kostengünstig aufbessern. Arbeitnehmende erhalten einen steuerbegünstigten Zuschuss zu ihren Internetkosten.
Die Internetpauschale ist in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG sowie in R 40.2 Abs. 5 LStR geregelt.
Welche Voraussetzungen müssen beachtet werden?
Arbeitgeber und Mitarbeitende müssen einige Regelungen beachten, um die steuerfreie Internetpauschale rechtssicher einzusetzen:
- Der Internetvertrag muss auf den Namen des Mitarbeitenden laufen.
- Dem Mitarbeitenden müssen tatsächlich Kosten für die private Internetnutzung entstehen. Die Höhe der geleisteten Internetpauschale darf die tatsächlich angefallenen Kosten für den Internetanschluss nicht übersteigen.
- Die Pauschale muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden.
- Bei Zuschüssen bis 50 Euro pro Monat reicht grundsätzlich eine schriftliche Bestätigung des Mitarbeitenden über die ihm entstandenen Kosten. Rechnungen oder Vertragsdokumente dienen ebenfalls als Nachweis. In jedem Fall muss der Nachweis im Lohnkonto hinterlegt sein.
- Höhere Kosten können erstattet werden, erfordern aber eine Dokumentation über die Aufwendungen über einen Zeitraum von drei Monaten.
Werden diese Voraussetzungen erfüllt, kann der Arbeitgeber den Zuschuss für die Internetkosten steuerfrei an den Mitarbeiter auszahlen und selbst mit 25% pauschal versteuern.
Für welche Kosten kann die Internetpauschale genutzt werden?
Die Internetpauschale bezieht sich ausschließlich auf die laufenden und einmaligen Kosten, die dem Mitarbeiter für seinen privaten Festnetz-Internetanschluss entstehen.
Der Internetzuschuss vom Arbeitgeber deckt folgende Kosten ab:
- Laufende Grundgebühren für den privaten Internetanschluss des Mitarbeiters, wie z.B. DSL- oder Kabel-Internet-Flatrates.
- Einmalige Anschlusskosten für die Einrichtung des privaten Internetanschlusses, wie z.B. Bereitstellungsgebühren.
- Kosten für die erforderliche Hardware wie Modem, Router oder Computer zur Nutzung des Internetanschlusses.
Von der Internetpauschale explizit nicht abgedeckt sind:
- Kosten für Mobilfunkverträge oder Datenvolumen für mobile Internetnutzung
- Kosten für Streaming-Dienste wie Netflix, Amazon Prime etc.
- Telefonkosten für Festnetz- oder Mobilfunkanschlüss
Wie wird der Internetzuschuss versteuert?
Die Versteuerung der Internetpauschale gestaltet sich wie folgt:
Für den Arbeitgeber
- Der Arbeitgeber kann die Internetpauschale aus Vereinfachungsgründen mit 25% pauschal versteuern. Hinzukommen 5,5 % Solidaritätszuschlag und pauschale Kirchensteuer.
- Die pauschale Versteuerung mit 25% ist sozialabgabenfrei für den Arbeitgeber.
- Die Pauschale muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden.
Die pauschale Versteuerung mit 25% für den Arbeitgeber vereinfacht die Handhabung erheblich im Vergleich zur Einzelabrechnung der Internetkosten.
Für die Mitarbeitenden
- Die Internetpauschale ist für die Arbeitnehmer:in steuer- und sozialversicherungsfrei.
- Sofern der Zuschuss 50 Euro nicht übersteigt, muss die Arbeitnehmer:in die erhaltene Pauschale nicht in der Einkommensteuererklärung angeben.
Beispiel
- Arbeitnehmer erhält 40 Euro Internetkostenzuschuss pro Monat (= 480 Euro im Jahr)
- Für den Arbeitnehmer sind die 40 Euro steuerfrei
- Auf den Arbeitgeber kommen in dem Falle folgende Kosten zu:
pauschale Lohnsteuer (25 % von 40 €) 10,00 € Solidaritätszuschlag (5,5 % von 10 €) 0,55 € Kirchensteuer (z.B. in Bayern 7 % von 10 €) 0,70 € Steuerbelastung insgesamt 11,25 € pro Monat
(bzw. 135 € pro Jahr)
Wichtig sind auch hier die Beachtung der Voraussetzungen:
- Der Internetvertrag muss auf den Namen des Arbeitnehmers laufen
- Die Pauschale darf die tatsächlichen Kosten nicht übersteigen
- Der Arbeitgeber muss die Kosten dokumentieren
Für weniger Aufwand bei HR:
LOFINO Internetpauschale
Mit dem LOFINO Internetzuschuss ist der steuerfreie Benefit im Handumdrehen eingerichtet. Für Arbeitgeber entsteht kein administrativer Aufwand.
Lediglich einmal pro Quartal reichen die Mitarbeitenden über die LOFINO App ihre Internet-Rechnung als Foto oder PDF-Dokument ein. Die Prüfung übernimmt LOFINO und mit der nächsten Lohnabrechnung wird der Betrag bis zu einer Höhe von 50 Euro im Monat bequem zurückerstattet.
Welche Vorteile bringt die Internetpauschale?
Die steuerfreie Internetpauschale bietet sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer attraktive Vorteile:
Vorteile für Arbeitgeber
- Attraktiver Benefit für Mitarbeiter, um Arbeitgeberattraktivität zu steigern.
- Kostengünstige Möglichkeit, das Nettogehalt der Mitarbeitenden aufzubessern.
- Die pauschale Versteuerung mit 25% sorgt für überschaubare Kosten.
- Die Entlastung von aufwendiger Dokumentation und Einzelabrechnung senkt den administrativen Aufwand.
Vorteile für Mitarbeitende
- Der Zuschuss ist für den Mitarbeitenden steuerfrei. Es erfolgt auch keine Anrechnung auf die Werbungskosten, sofern der Zuschuss 50 Euro nicht übersteigt.
- Das Nettogehalt wird durch steuerbegünstigten Zuschuss effektiv aufgestockt. Bei einem monatlichen Zuschuss von 50 Euro ergibt das einen Betrag von 600 Euro “brutto wie netto” für den Mitarbeitenden.
- Insbesondere für Homeoffice-Mitarbeiter eine finanzielle Entlastung, auch wenn eine berufliche Nutzung explizit keine Voraussetzung ist.
Die Internetpauschale schafft somit ein vorteilhaftes Win-Win-Szenario für beide Seiten - Arbeitgeber können eine attraktive Zusatzleistung anbieten und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer profitieren von der steuerfreien Zuzahlung zu ihren privaten Internetkosten.
Der Internetzuschuss als Alternative zur Gehaltserhöhung
Die Internetpauschale bietet eine attraktive Möglichkeit, Deine Mitarbeitenden zu belohnen, ohne direkt das Gehalt zu erhöhen. Mit bis zu 600 Euro pro Jahr können die Internetkosten steuerfrei erstattet werden – ein echter Vorteil für beide Seiten.
Gerade in Zeiten, in denen Homeoffice immer mehr an Bedeutung gewinnt, sorgt der Internetzuschuss für Entlastung. Die Mitarbeitenden erhalten einen finanziellen Bonus, der sich individuell an ihren Ausgaben orientiert. Als Ergänzung oder Alternative zur klassischen Lohnerhöhung ist die Pauschale damit eine clevere und steueroptimierte Lösung.
Weitere Informationen zum Internetzuschuss
Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Homeoffice gelten im Wesentlichen die gleichen Regelungen wie im Büro. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Arbeitgeber ihnen die Internetpauschale zahlen. Es ist nicht erforderlich, dass der Internetanschluss für dienstliche Zwecke genutzt wird - er kann also auch rein privater Natur sein.
Zusätzlich kann der Arbeitgeber seinen Mitarbeitenden im Homeoffice aber auch eine steuerfreie pauschale Auslage zum privaten Telefonanschluss leisten, wenn der Mitarbeitende diesen auch für berufliche Gespräche nutzt.
Ohne weitere Prüfung kann der Arbeitgeber daher bis zu 20 % des nachgewiesenen Rechnungsbetrags, höchstens jedoch 20 € monatlich, steuerfrei ersetzen (sog. Kleinbetragsregelung). Voraussetzung ist, dass dem Arbeitnehmenden beruflich veranlasste Telefonkosten entstehen.
Ein Nachweis zum Umfang der beruflichen Nutzung ist nicht notwendig (R 3.50 Abs. 2 Satz 4 LStR). Beide Steuerbegünstigungen sind somit nebeneinander anwendbar.
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