Der Kita-Zuschuss vom Arbeitgeber
Wie Unternehmen die Kinderbetreuungskosten übernehmen können
- Kita-Zuschuss
Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist für viele Arbeitnehmende ein entscheidender Faktor bei der Wahl des Arbeitgebers. Eine der größten Herausforderungen, insbesondere für Eltern kleiner Kinder, ist die Organisation und Finanzierung der Kinderbetreuung. Ein gezielter Kita-Zuschuss des Arbeitgebers kann hier eine große Entlastung bieten und gleichzeitig die Mitarbeiterbindung stärken.
In diesem Artikel erfahren Sie, was der Kita-Zuschuss ist, wie er steuerlich gefördert wird und wie Sie ihn in Ihrem Unternehmen einführen können.
Das Wichtigste zusammengefasst
Der Kita-Zuschuss, auch bekannt als Zuschuss zur Kinderbetreuung, ist in § 3 Nr. 33 EStG geregelt und bietet Unternehmen eine kostengünstige Möglichkeit, ihre Mitarbeitenden finanziell zu unterstützen.
Der Zuschuss kann steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden, wenn:
- er ausschließlich für die Unterbringung (inkl. Unterkunft und Verpflegung) und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern verwendet wird, bspw. bei einer Tagesmutter oder in einer Kindertagesstätte.
- er zusätzlich zum Gehalt gezahlt wird.
- er die tatsächlichen Betreuungskosten nicht überschreitet.
Der Kita-Zuschuss wird zunehmend als wertvoller Mitarbeiter-Benefit zur Mitarbeiterbindung und -gewinnung angesehen, besonders für familienfreundliche Unternehmen.
Was ist der Kita-Zuschuss des Arbeitgebers?
Der Kindergartenzuschuss ist eine attraktive finanzielle Unterstützung des Arbeitgebers, die Arbeitnehmer:innen zur Deckung der Kinderbetreuungskosten erhalten können. Zu den förderfähigen Betreuungseinrichtungen zählen Kindergärten, Kindertagesstätten, Tagesmütter und ähnliche Einrichtungen.
Ein entscheidender Vorteil dieses Zuschusses besteht darin, dass er unter bestimmten Voraussetzungen sowohl steuer- als auch sozialversicherungsfrei gewährt werden kann.
Der Kindergartenzuschuss ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, gewinnt jedoch zunehmend an Bedeutung. In Zeiten, in denen familienfreundliche Benefits eine wichtige Rolle bei der Mitarbeiterbindung und -gewinnung spielen, ist der Kita-Zuschuss ein wertvolles Instrument, um qualifizierte Fachkräfte zu unterstützen und langfristig ans Unternehmen zu binden.
Rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen
Damit der Kindergartenzuschuss steuerfrei bleibt, müssen jedoch folgende Regelungen nach § 3 Nr. 33 EStG beachtet werden:
- Der Zuschuss muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gezahlt werden und darf nicht in Form einer Gehaltsumwandlung erfolgen, also nicht vom Bruttolohn der Mitarbeitenden abgezogen werden.
- Die Steuerbefreiung gilt ausschließlich für die Betreuung von Kindern, die noch nicht schulpflichtig sind, also in der Regel vor der Einschulung.
- Mitarbeitende müssen dem Arbeitgeber einen Nachweis über die entstandenen Betreuungskosten vorlegen (z. B. eine Originalbescheinigung der Kita-Beiträge) und der Zuschuss darf die tatsächlichen Betreuungskosten nicht übersteigen. Der Arbeitgeber hat die Nachweise im Original als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren (R 3.33 Abs. 4 S. 2 und 3 LStR).
- Es gibt keine gesetzliche Höchstgrenze für den Kindergartenzuschuss. Arbeitgeber können also auch hohe Betreuungskosten erstatten, die für Eltern eine finanzielle Herausforderung darstellen können.
- Der Zuschuss bleibt sozialversicherungsfrei, da er nicht als Arbeitsentgelt zählt, solange die steuerlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Der Zuschuss kann auch dann steuerfrei an einen Elternteil gezahlt werden, der die Betreuungskosten nicht selbst übernommen hat.
Der Kita-Zuschuss ist in § 3 Nr. 33 EStG geregelt. Weitere Hinweise finden sich in R 3.33 LStR.
Steuerfreier Kita-Zuschuss auch sozialversicherungsfrei
Sind die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit des Kinderbetreuungszuschuss erfüllt, gehört dieser nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV) und ist damit auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.
Kein Höchstbetrag für den Kita-Zuschuss
Die Höhe
zur Kinderbetreuung kann frei zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer:in vereinbart werden.Im Gegensatz zum Abzug von Kinderbetreuungskosten in der Steuererklärung (zwei Drittel der Kosten, maximal 4.000 Euro nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG) ist die Steuerfreiheit des Betreuungszuschusses grundsätzlich nicht betragsmäßig begrenzt. Damit können z.B. auch hohe Betreuungskosten in teureren, privat organisierten Einrichtungen in voller Höhe steuerfrei erstattet werden.
Wichtig: Es können jedoch maximal die tatsächlichen Betreuungskosten lohnsteuerfrei erstattet werden. Darüber hinausgehende Beträge sind steuerpflichtig.
Welche Einrichtungen werden gefördert?
Steuerlich begünstigt sind sowohl Sachleistungen (z.B. Betriebskindergärten) als auch Geldleistungen (z.B. Zuschüsse zu den Kindergartengebühren). Zu den begünstigten Einrichtungen zählen Schulkindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Tagesmütter, Wochenmütter und Vollzeitpflegestellen.
Es spielt keine Rolle, ob die Betreuung und Unterbringung in betrieblichen oder außerbetrieblichen Kindergärten erfolgt.
Förderfähig sind Einrichtungen wie Schulkindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Tagesmütter oder Tagespflegestellen. Steuerfrei sind neben der Unterbringung und Betreuung auch die Verpflegung.
In einigen Bundesländern werden Gebühren für den Besuch einer Vorschule oder Vorklasse erhoben. Auch hier handelt es sich um begünstigte Betreuungsleistungen.
Zuschüsse nur für nicht schulpflichtige Kinder möglich
Betreuungszuschüsse sind nur dann steuerfrei, wenn die Kinder noch nicht schulpflichtig sind. Als nicht schulpflichtig gelten Kinder, die noch nicht eingeschult wurden (R 3.33 Abs. 3 LStR). In Bundesländern mit späteren Sommerferien können Kindergartenzuschüsse somit auch in den Monaten August und gegebenenfalls September bis zum Tag der Einschulung weiterhin steuerfrei gezahlt werden.
Ob ein Kind schulpflichtig ist, richtet sich nach dem jeweiligen Schulgesetz des Bundeslandes. Zur Vereinfachung muss die Schulpflicht nicht geprüft werden bei Kindern, die:
- noch nicht 6 Jahre alt sind,
- im laufenden Kalenderjahr nach dem 30. Juni 6 Jahre alt werden (außer bei vorzeitiger Einschulung),
- im laufenden Kalenderjahr vor dem 1. Juli 6 Jahre alt werden, und zwar in den Monaten Januar bis Juli.
Welche Leistungen sind nicht steuerfrei?
Nicht begünstigt ist die Betreuung im Haushalt des Mitarbeitenden, bspw. durch Kinderpfleger*innen oder Familienangehörige. Nicht steuerfrei sind Leistungen des Arbeitgebers, die den Unterricht des Kindes umfassen. Ebenso sind Leistungen, die nicht unmittelbar der Betreuung des Kindes dienen, wie z.B. die Beförderung zwischen Wohnung und Kindergarten, von der Steuerbefreiung ausgeschlossen (R 3.33 Abs. 2 LStR).
Wussten Sie...?
Im Jahr 2022 waren 69 % der Mütter minderjähriger Kinder erwerbstätig, während die Quote bei Vätern mit 92 % noch höher lag. Diese Zunahme der Erwerbstätigkeit von Müttern ist seit 2005 vor allem durch den Ausbau der Kinderbetreuung unterstützt worden.
Quelle: destatis
Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Vorteile für Arbeitgeber
- Erhöhung der Mitarbeiterbindung: Arbeitnehmer*innen, die Unterstützung bei der Kinderbetreuung erhalten, bleiben ihrem Arbeitgeber eher langfristig treu.
- Steigerung der Attraktivität als Arbeitgeber: Ein Kita-Zuschuss kann das Unternehmen als familienfreundlich positionieren und so Fachkräfte anziehen.
- Verringerung von Fehlzeiten: Eine zuverlässige Kinderbetreuung kann dabei helfen, Fehlzeiten aufgrund familiärer Verpflichtungen zu reduzieren.
- Steuerliche Vorteile: Der Zuschuss kann steuerfrei gewährt werden, was sowohl für das Unternehmen als auch für die Arbeitnehmer*innen vorteilhaft ist.
Vorteile für Arbeitnehmer*innen
- Finanzielle Entlastung: Eltern profitieren von einer direkten Senkung der Betreuungskosten.
- Bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf: Durch eine verlässliche Kinderbetreuung können sich Eltern stärker auf ihre beruflichen Aufgaben konzentrieren.
- Zusätzliche Motivation: Ein Arbeitgeber, der solche familienfreundlichen Maßnahmen unterstützt, wird häufig als fürsorglich und mitarbeiterorientiert wahrgenommen, was die Motivation und Zufriedenheit steigern kann.
So führen Sie den Kita-Zuschuss im Unternehmen ein
Um den Kindergartenzuschuss im Unternehmen einzuführen, sollten Arbeitgeber strukturiert vorgehen und folgende Schritte beachten:
1. Prüfung der rechtlichen Rahmenbedingungen
- Zweckgebundenheit: Der Kita-Zuschuss darf nur für die Betreuungskosten für nicht schulpflichtige Kindern verwendet werden. Dies umfasst Kosten für Kindertagesstätten, Tagesmütter oder ähnliche Einrichtungen
- Zusätzlichkeit: Der Zuschuss muss zusätzlich zum regulären Gehalt gezahlt werden und darf nicht durch eine Gehaltsumwandlung finanziert werden
- Nachweispflicht: Mitarbeitende müssen die tatsächlichen Betreuungskosten durch Originalbelege nachweisen. Diese Belege sind vom Arbeitgeber aufzubewahren.
2. Entwicklung interner Richtlinien und Prozesse
- Vereinbarung im Arbeitsvertrag: Die Bedingungen für den Kita-Zuschuss sollten schriftlich im Arbeitsvertrag die Höhe des Zuschusses und die Nachweispflichten.
- Budgetierung: Unternehmen sollten ein Budget für den Kita-Zuschuss festlegen, das alle anfallenden Betreuungskosten abdecken kann, da es keine gesetzliche Obergrenze gibt
3. Kommunikation mit den Mitarbeitenden
- Information und Aufklärung: .
- Unterstützung bei der Antragstellung: Unterstützung bei der Zusammenstellung der erforderlichen Nachweise und beim Ausfüllen der Anträge.
4. Verwaltung und Abwicklung
- Effiziente Verwaltung: Der Einsatz von Softwarelösungen oder Plattformen zur Verwaltung von Zuschüssen kann den Prozess vereinfachen.
- Regelmäßige Überprüfung: , dass alle Nachweise aktuell sind und die Zuschüsse den tatsächlichen Betreuungskosten entsprechen.
Wie wird der Kindergartenzuschuss abgerechnet?
Der Kindergartenzuschuss muss für jeden einzelnen Beschäftigten in der Lohnbuchhaltung erfasst werden. Dabei sind folgende Angaben zu machen:
- Höhe des gewährten Zuschusses
- Datum der Auszahlung des Zuschusses
Außerdem muss das Originaldokument über die Kinderbetreuungskosten bei den Lohnunterlagen aufbewahrt werden. Dies dient dazu, eine doppelte Abrechnung zu vermeiden, insbesondere bei einem Arbeitgeberwechsel oder wenn mehrere Arbeitgeber beteiligt sind. Eine jährliche Mitteilung der Betreuungskosten ist ausreichend.
Rechenbeispiel
Kinderbetreuungszuschuss – eine Alternative zur Gehaltserhöhung
Gehaltserhöhung | Kinderbetreuungszuschuss | |
---|---|---|
Bruttogehalt alt | 3.500 € | 3.500 € |
Gehaltserhöhung | 200 € | 0 € |
Steuer- und sozialversicherungspflichtiger Bruttolohn neu | 3.700 € | 3.500 € |
Steuern * | 186 € | 147,50 € |
Sozialversicherung Arbeitnehmer-Anteil | 756,65 € | 715,75 € |
Sozialversicherung Arbeitgeber-Anteil | 756,65 € | 715,75 € |
Kinderbetreuungszuschuss | 0 € | 200 € |
Brutto-Personalaufwand Arbeitgeber | 4.456,65 € | 4.415,75 € |
Monatliches Nettoeinkommen | 2.757,35 € | 2.836,75 € |
Vorteile Arbeitnehmer:in | 0 € | 79,40 € |
Vorteil Arbeitgeber | 0 € | 40,90 € |
* Steuerklasse 3, Baden-Württemberg, 1 Kinderfreibetrag
Häufige Fragen zum Kita-Zuschuss
Kosten für die Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern, z.B. in Kindergärten, Krippen, bei Tagesmüttern oder in ähnlichen Betreuungseinrichtungen.
können alle Mitarbeitenden, die Kinder haben, den Arbeitgeberzuschuss zum Kindergarten .
Es gibt keine gesetzliche Obergrenze für den Kita-Zuschuss, jedoch darf er die tatsächlich anfallenden Betreuungskosten nicht überschreiten.
Ja, der Zuschuss muss als solcher ausgewiesen und dokumentiert werden, um die Steuerfreiheit sicherzustellen.
Nein, der Zuschuss gilt nur für nicht schulpflichtige Kinder, in der Regel Kinder bis 6 Jahren vor der Einschulung.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben Aufzeichnungs- und Nachweispflichten. So muss der Arbeitgeber Belege über die Kinderbetreuungskosten anfordern und mit den übrigen Lohnunterlagen aufbewahren. In Betracht kommt der jährliche Bescheid über die Kindergartenbeiträge.