LOFINO Spend

Steuerfreie Sachbezüge für Ihre Mitarbeitenden

Für Arbeitgeber

50 € Sachbezug – in Form von flexiblen Gutscheinen

Der steuerfreie Sachbezug in Form von Gutscheinen bietet die Möglichkeit, Mitarbeitenden zusätzliche Leistungen bis zu 50 Euro monatlich steuerfrei zukommen zu lassen. Als einer der beliebtesten Mitarbeiterbenefits bringt er zahlreiche Vorteile mit sich:

  • 50 Euro steuerfrei für Mitarbeitende (netto = brutto)
  • Eine attraktive Alternative zur klassischen Gehaltserhöhung
  • Flexibilität durch große Anbieterauswahl, so dass Mitarbeitende die 50 Euro nach eigenem Ermessen ausgeben können
  • Ein deutliches Zeichen der Wertschätzung
  • Förderung von Motivation und Produktivität am Arbeitsplatz
Sachbezugslösung
zufriedene Mitarbeiter

Steueroptimierte Abrechnung und einfache Verwaltung

Nach der einmaligen Einrichtung in nur wenigen Minuten ist der Benefit ohne weiteren Aufwand für Ihre Mitarbeitenden nutzbar.

Statt vieler Einzellösungen und Anbieter nutzen Sie mit LOFINO eine Plattform, in der Sie beispielsweise einen Gutscheinanbieter vorauswählen können.

Auch bei der Abrechnung sparen Sie wertvolle Zeit: Die Abrechnungsdaten werden automatisch im passenden Format bereitgestellt. So entfällt kostenintensiver Verwaltungsaufwand in Ihrer Personal- und Buchhaltungsabteilung.

Vorteile für Mitarbeitende

  • Extra-Gehalt: Mit dem steuerfreien Sachbezug erhalten Mitarbeitende bis zu 50 € zusätzliches Netto pro Monat.
  • Attraktive Auswahl an Partnern: Gutscheine einer Vielzahl attraktiver Partner stehen Ihren Mitarbeitenden zur Verfügung. Egal ob für Lebensmittel im Supermarkt, Freizeitangebote, Tankgutschein oder Elektronik in Onlineshops... – mit LOFINO holen sich die Arbeitnehmer:innen das, was sie wollen.
  • Individuell anpassbar & flexibel einsetzbar: Ihre Mitarbeitenden haben die Möglichkeit, den Partner für den Gutschein vor jeder Einlösung neu auszuwählen. Die Einlösung ist sowohl online als auch teilweise deutschlandweit vor Ort möglich.
Sachbezug in Form von Gutscheinen

Warum ist die Sachbezugslösung von LOFINO für Arbeitgeber vorteilhaft?

Icon mehr Netto

Steuerfreies Gehaltsextra

Von der Lohn- und Steueroptimierung und den damit verbundenen Kosteneinsparungen profitieren Unternehmen und Beschäftigte gleichermaßen.

Icon prozessoptimiert

Weniger Aufwand bei HR

Mit LOFINO haben Arbeitgeber nur minimalen Aufwand, die Verwaltung und Abrechnung der steuerfreien Sachbezüge übernehmen wir für Sie.

Icon einfache App

Einfacher Prozess

Mitarbeitende wählen ihren monatlichen Gutschein bequem über die LOFINO-App und können das verfügbare Guthaben zum gewünschten Zeitpunkt bei jeweiligen Anbieter einlösen.

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Wir beraten Sie gern persönlich.

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Bald wieder verfügbar

Rechtliche Hinweise zum Modul Spend

Rechtshinweis: Der Gesetzgeber hat zum 01.01.2020 die Definition und die Besteuerung von Sachbezügen in § 8 Abs. 1 EstG grundlegend neu geregelt. Danach sind zweckgebundene Geldzuwendungen und nachträgliche Kostenerstattungen kein Sachbezug mehr. Von dieser Regelung sind wiederum Gutscheine und Geldkarten ausgenommen, die die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllen. Dieser gesetzliche Neuregelung hat LOFINO bereits Ende 2019 dadurch Rechnung getragen, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFIN) angeschrieben wurde und um Auskunft gebeten wurde, ob der Administrationsprozess den Kriterien dieser Vorschrift entspricht. Die Fragestellung hat keine unimittelbare Auswirkung auf das Steuerrecht, allerdings ist die BAFIN organisatorisch dem Bundesministerium der Finanzen zugeordnet. In dem bisherigen Entwurf eines BMF-Schreibens sind sehr viele Formulierung zur Gesetzesauslegung der Verwaltungsanweisung der BAFIN verwendet worden. Deswegen gehen wir davon aus, dass die Bewertung durch die BAFIN mit hoher Wahrscheinlichkeit auch durch die Steuerbehörden übernommen werden. Insgesamt ist trotz der hohen Komplexität die Definition von Sachbezügen über den Gesetzesverweis aus Sicht der Finanzverwaltung zwar nachvollziehbar, wir halten aber generell die Neufassung der Vorschrift für unpraktikabel und praxisfern.

Unser Auskunftsersuchen bei der BAFIN hatte den Hintergrund, seitens der BAFIN zu erfahren, ob der neue LOFINO-Prozess die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG in der Weise erfüllt, dass LOFINO keine aufsichtsrechtliche Genehmigung zur Fortführung des Geschäftsbetriebes benötigt. Dieser Frage hat die BAFIN verneint. LOFINO ist daher nicht aufsichtspflichtig, weil die Kriterien in § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG prozessual erfüllt werden. Mangels nicht veröffentlichter Verwaltungsanweisungen der Finanzbehörden ist jedoch nicht geklärt, welchen Zahlungsprozess die Finanzverwaltung als gesetzeskonform ansieht. Es stellt sich die Frage, ob LOFINO den Zahlungsprozess nur in Richtung der Waren- und Dienstleistungslieferanten durchführen darf oder die Zahlungsansprüche an den Arbeitgeber bzw. den Arbeitnehmer abtreten oder durchführen darf, wenn ansonsten bei der Gewährung des elektronischen Gutscheins (= Optionsrecht auf Waren- oder Dienstleistungsbezug) der § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllt ist. Da gesetzlich kein Zahlungsweg vorgeschrieben ist bzw. er auch für die Definition von Sachbezügen nicht rechtserheblich sein kann, sehen wir mit dem seit dem 01.01.2020 etablierten LOFINO-Prozess die gesetzlichen Voraussetzung als erfüllt an. Unabhängig von unserer Bewertung muss das BMF-Schreiben abgewartet werden. Sollte sich daraus weitere Anforderungen ergeben, werden wir diese zeitnah umsetzen und unsere Kunden darüber informieren.