Die Erholungsbeihilfe – Eine Alternative zum Urlaubsgeld?

Als Zeichen der Wertschätzung und Dankbarkeit zahlen Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden gerne ein Urlaubsgeld aus. Dieses muss jedoch versteuert werden. Deswegen bietet sich die Erholungsbeihilfe als Alternative an, denn hierbei kommt der Betrag „brutto wie netto“ beim Mitarbeitenden an.

Was ist die Erholungsbeihilfe?

Die Erholungsbeihilfe, manchmal auch Urlaubsbeihilfe genannt, ist eine freiwillige Zuwendung des Arbeitgebers in Form von Barzuschuss oder Sachbezügen an die Mitarbeitenden. Sie wird häufig anstelle des bekannteren Urlaubsgeldes gezahlt und ist steuerfrei.

Was Sie 2024 zur steuerfreien Erholungsbeihilfe beachten müssen, erfahren Sie in unserem Ratgeber.

Wie hoch ist die Erholungsbeihilfe?

Die Höhe und die Häufigkeit des ausgezahlten Betrags sind gesetzlich vorgeschrieben. So kann der Arbeitgeber 156 Euro pro Jahr für den Arbeitnehmer zahlen.

Auch der Ehepartner und das Kind kann von der Erholungsbeihilfe profitieren, denn sie wird auch ihnen gezahlt. 104 Euro für den Ehepartner:in und 52 Euro für jedes Kind sind möglich.

Was zählt als Erholungsbeihilfe?

Egal ob Festangestellter, Teilzeitmitarbeiter, Werkstudent oder Minijobber – jedem kann die Erholungsbeihilfe gewährt werden.  Wird sie in Form eines Sachbezugs bewilligt ist es wichtig, dass die Tätigkeit der Erholung des Arbeitnehmers dient.

Dazu gehören beispielsweise:

  • Flüge, Bahnfahrten, Pauschalreisen, Kreuzfahrten
  • Wellnessbehandlungen und -wochenenden
  • Ausflüge und Aufenthalte im Hotel
  • Eine Kur
  • Massagen und Yoga
  • Freizeitparks, Schwimmbäder, Zoos oder ähnliches
Alle Informationen zur Erholungsbeihilfe
Zusammenfassung Erholungsbeihilfe

Welche Voraussetzungen gibt es bei der Erholungsbeihilfe?

Die Erholungsbeihilfe kann pro Mitarbeiter:in nur einmal im Jahr in Anspruch genommen werden. Hierbei ist es egal, ob der Betrag komplett oder in mehreren Teilbeträgen (bspw. für verschiedene Urlaube) ausgezahlt wird. Wichtig ist, dass der jährliche Höchstbetrag nicht überschritten wird. Ansonsten muss die Erholungsbeihilfe in vollem Umfang wie der Arbeitslohn versteuert werden.

Zudem muss sie auch wirklich für einen Erholungsurlaub genutzt werden, was anhand von Rechnungen oder Reservierungsbestätigungen nachgewiesen werden kann. Außerdem muss ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Auszahlungszeitpunkt und dem Urlaub bestehen. Die Finanzbehörden erlauben hier einen Spielraum von bis zu drei Monaten, das heißt die Beihilfe darf frühestens 3 Monate vor dem Urlaubsbeginn und spätestens 3 Monate nach dem Urlaub ausgezahlt werden.

Wann und wie wird die Erholungspauschale ausgezahlt?

Möchten Mitarbeitende Belege für eine Urlaubsreise einreichen, können sie das in der LOFINO App tun - wenn das Unternehmen das Modul freigeschaltet hat. Im Anschluss wird die Erholungsbeihilfe über die nächste Lohnabrechnung ausgezahlt.

Wie wird die Erholungsbeihilfe versteuert?

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Erholungsbeihilfe ausbezahlt werden. Die meisten Arbeitgeber entscheiden sich für eine Barbezuschussung, bei der es sich um einen steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt. In diesem Fall kann die Beihilfe vom Arbeitgeber pauschal mit 25 % versteuert werden. Beiträge zur Sozialversicherung fallen nicht an. Somit landet sie „brutto wie netto“ auf dem Konto der Arbeitnehmenden.

Erholungsbeihilfe nach einer Krankheit

Erholungsbeihilfen sind als Unterstützung regelmäßig bis zu 600 Euro steuerfrei, wenn sich der Arbeitnehmer z. B. zur Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit einer Kur unterziehen muss und die für die Steuerfreiheit von Unterstützungen allgemein geforderten Voraussetzungen (Beteiligung des Betriebsrats usw., vgl. „Unterstützungen“ besonders unter Nr. 3) erfüllt sind.

Neben der pauschal versteuerten Erholungsbeihilfe kann der Arbeitgeber dem betroffenen Arbeitnehmenden in Ausnahmefällen auch steuerfreie Beihilfen bis zu 600 Euro gewähren. Ist ein Arbeitnehmer z.B. längerfristig erkrankt und wird ihm durch ärztliches Attest eine Kur verordnet, kann der Arbeitgeber hierfür steuerfreie Unterstützung leisten. Zu beachten ist, dass bei Betrieben ab 5 Beschäftigten weitere Voraussetzungen, wie die Beteiligung des Betriebsrates oder einer Arbeitnehmervertretung, erfüllt sein müssen.

Unsere Expert:innen beantworten all Ihre Fragen rund um die Erholungsbeihilfe und helfen Ihnen dabei, die optimale Lösung für Ihr Unternehmen zu finden.

Beratung buchen

Zuletzt aktualisiert: 21. Mai 2024