• LOFINO
  • Produkte
  • LOFINO Spend

LOFINO Spend

Steuerfreie Sachbezüge für Ihre Mitarbeitenden

Für Arbeitgeber

Mit der LOFINO App haben alle Mitarbeiter ihre Budgets und Gutscheine für Sachleistungen stets griffbereit und können individuell gestaltet werden. Die LOFINO App transformiert antiquierte (Tank-)Gutscheine und Geldkarten ins digitale Zeitalter. Jeder Arbeitnehmer kann monatlich bis zu maximal 50 Euro vom Arbeitgeber steuerfrei über vorher ausgewählte elektronische Budgets/digitale Gutscheine in verschiedenen Produktkategorien erhalten.

Arbeitgeber haben somit minimalen Aufwand und erhalten am Monatsende eine Lohnabrechnungsdatei, passend zu dem verwendeten Lohnsystem, und können ganz einfach das ausgegebene Budget der Arbeitnehmer zurückerstatten.

Für Arbeitnehmer

Egal ob für Lebensmittel, Mahlzeiten und Getränke, Hygiene, Kosten rund ums Fahrzeug, Tierprodukte, Elektronik und und und – mit LOFINO Spend holen sich die Arbeitnehmer das, was sie wollen. Durch die individuelle Gestaltung des Budgets können jegliche Sachbezüge gekauft und zurückerstattet werden. Und das jeden Monat bis zu 50,-€!

Bald wieder verfügbar

Rechtshinweis: Der Gesetzgeber hat zum 01.01.2020 die Definition und die Besteuerung von Sachbezügen in § 8 Abs. 1 EstG grundlegend neu geregelt. Danach sind zweckgebundene Geldzuwendungen und nachträgliche Kostenerstattungen kein Sachbezug mehr. Von dieser Regelung sind wiederum Gutscheine und Geldkarten ausgenommen, die die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllen. Dieser gesetzliche Neuregelung hat LOFINO bereits Ende 2019 dadurch Rechnung getragen, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFIN) angeschrieben wurde und um Auskunft gebeten wurde, ob der Administrationsprozess den Kriterien dieser Vorschrift entspricht. Die Fragestellung hat keine unimittelbare Auswirkung auf das Steuerrecht, allerdings ist die BAFIN organisatorisch dem Bundesministerium der Finanzen zugeordnet. In dem bisherigen Entwurf eines BMF-Schreibens sind sehr viele Formulierung zur Gesetzesauslegung der Verwaltungsanweisung der BAFIN verwendet worden. Deswegen gehen wir davon aus, dass die Bewertung durch die BAFIN mit hoher Wahrscheinlichkeit auch durch die Steuerbehörden übernommen werden. Insgesamt ist trotz der hohen Komplexität die Definition von Sachbezügen über den Gesetzesverweis aus Sicht der Finanzverwaltung zwar nachvollziehbar, wir halten aber generell die Neufassung der Vorschrift für unpraktikabel und praxisfern.

Unser Auskunftsersuchen bei der BAFIN hatte den Hintergrund, seitens der BAFIN zu erfahren, ob der neue LOFINO-Prozess die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG in der Weise erfüllt, dass LOFINO keine aufsichtsrechtliche Genehmigung zur Fortführung des Geschäftsbetriebes benötigt. Dieser Frage hat die BAFIN verneint. LOFINO ist daher nicht aufsichtspflichtig, weil die Kriterien in § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG prozessual erfüllt werden. Mangels nicht veröffentlichter Verwaltungsanweisungen der Finanzbehörden ist jedoch nicht geklärt, welchen Zahlungsprozess die Finanzverwaltung als gesetzeskonform ansieht. Es stellt sich die Frage, ob LOFINO den Zahlungsprozess nur in Richtung der Waren- und Dienstleistungslieferanten durchführen darf oder die Zahlungsansprüche an den Arbeitgeber bzw. den Arbeitnehmer abtreten oder durchführen darf, wenn ansonsten bei der Gewährung des elektronischen Gutscheins (= Optionsrecht auf Waren- oder Dienstleistungsbezug) der § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllt ist. Da gesetzlich kein Zahlungsweg vorgeschrieben ist bzw. er auch für die Definition von Sachbezügen nicht rechtserheblich sein kann, sehen wir mit dem seit dem 01.01.2020 etablierten LOFINO-Prozess die gesetzlichen Voraussetzung als erfüllt an. Unabhängig von unserer Bewertung muss das BMF-Schreiben abgewartet werden. Sollte sich daraus weitere Anforderungen ergeben, werden wir diese zeitnah umsetzen und unsere Kunden darüber informieren.