Fragen zum Modul Lunch
Wie hoch ist der mögliche Betrag für den Essenszuschuss?
Der Arbeitgeber darf die täglichen Mahlzeiten bis zu maximal 108,45 Euro pro Monat (2023: 103,50 Euro) übernehmen.
Dieser Betrag von 7,23 Euro täglich setzt sich aus einem steuerfreien (Arbeitgeberzuschuss) und einen pauschal besteuerten Anteil (amtlicher Sachbezugswert) zusammen. Der Arbeitgeberzuschuss ist steuer- und sozialversicherungsfrei und liegt bei 3,10 Euro. Der amtliche Sachbezugswert wird auch Pflichtanteil genannt und mit 25 % pauschal versteuert und liegt 2024 bei 4,13 Euro (2023: 3,80 Euro).
Wie wird der Essenszuschuss versteuert?
Die digitale Essenmarke ist in einen steuerfreien (Arbeitgeberzuschuss) und einen pauschal besteuerten Anteil (amtlicher Sachbezugswert) unterteilt. Der Arbeitgeberzuschuss ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Maximalbetrag liegt bei 3,10 Euro. Der amtliche Sachbezugswert wird auch Pflichtanteil genannt und mit 25 % pauschal versteuert. Der Maximalbetrag wird jedes Jahr neu festgelegt. 2024 liegt dieser bei 4,13 Euro.
Was ist die 15-Tage-Regel?
Durch die Anwendung der 15-Tage-Regel (bei einer 5-Tage-Woche) können maximal 15 (digitale) Essensmarken mit einem Höchstbetrag von 7,23 € pro Tag (insgesamt 108,45 € pro Monat) ausgegeben werden. Hierbei ist es nicht erforderlich, An- und Abwesenheiten der Mitarbeitenden nachzuweisen.
Welche Regeln müssen beim digitalen Essenzuschuss beachtet werden?
- Mitarbeiter dürfen den steuerfreien Essenszuschuss ausschließlich für Mittag- und Abendessen verwenden, die sie selbst bezahlt haben.
- Die erworbenen Lebensmittel gelten nur dann als Mahlzeit, wenn sie sich für den unmittelbaren Verzehr oder den Verzehr während der Essenspause eignen.
- Der Sachbezugswert darf für jeden Mitarbeiter nur einmal pro Arbeitstag gewährt werden.
- Die Zahlung des Essenszuschusses ist auf tatsächliche Arbeitstage beschränkt, und Arbeitgeber müssen dies grundsätzlich nachweisen. Die Nachweispflicht entfällt jedoch, wenn der Arbeitgeber nicht mehr als 15 Mahlzeiten pro Monat erstattet.
- Belege können generell nur einmalig eingereicht werden und dürfen nicht auf verschiedene Tage aufgeteilt werden.
- Nicht erstattungsfähig sind Non-Food-Artikel, Alkohol und Tabakwaren. Nicht alkoholische Getränke sind jedoch erstattungsfähig, sofern sie im Zusammenhang mit einer Mahlzeit eingenommen werden.
Alle Informationen zum Essenszuschuss finden Sie in den Gesetzestexten von § 8 Abs. 2 S. 6 EStG i.V., R.8.1 Absatz 7 LStR, § 17 Abs. 3 SGB IV und § 2 Abs. 1 2 sowie im BMF Schreiben.
Wir nutzen bereits Papier-Essenmarken oder Restaurantgutscheine.
Der digitale Essenszuschuss stellt eine nachhaltige Alternative zu physischen Essensmarken dar und bietet zusätzliche Vorteile im Vergleich zu Papiergutscheinen:
- Kostengünstiger Benefit: Rückerstattungsprinzip spart Kosten auf AG-Seite gegenüber einer klassischen Gehaltserhöhung.
- Minimaler Verwaltungsaufwand: Arbeitgeber sparen wertvolle Zeit, denn die Verwaltung des Budgets erfolgt durch LOFINO.
- Uneingeschränkte Akzeptanz: so werden höchstwahrscheinlich Supermärkte wie Rewe, Penny oder Edeka zukünftig keine Papier-Essensmarken mehr akzeptieren.
- Sichere Nutzung: das digitale System stellt sicher, dass jeder Arbeitnehmer pro Arbeitstag lediglich einen Essenszuschuss einlösen kann.
Wir beraten Sie zum Umstieg auf den digitalen Essenszuschuss mit LOFINO.