Anpassung der Freigrenze
Die Freigrenze für den steuerfreien Sachbezug wird erhöht (Jahressteuergesetz 2020; § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG)
Der bisherige 44-Euro-Sachbezug wird ab dem 01.01.2022 zum 50-Euro-Sachbezug, denn die Freigrenze wird erhöht. So können Arbeitgeber künftig bis zu 50 Euro steuerfreie Sachbezugsleistungen pro Monat an Mitarbeitende ausschütten. Die Freigrenze gilt für die gesamten Sachbezugsleistungen, unabhängig davon ob sie als Sachgeschenk, Gutschein oder über eine Sachbezugskarte ausgegeben werden.
Zu beachten ist, dass es sich hierbei um eine Freigrenze und keinen Freibetrag handelt! Bei einer Freigrenze, wie sie hier gilt, wird ab dem ersten Cent über dem Maximalbetrag der Gesamtbetrag steuer- und sozialabgabenpflichtig.
Zusätzlich neue Spielregeln für den Sachbezug ab 2022
Damit der Sachbezug auch in Zukunft steuerfrei bleibt, müssen jetzt besondere Kriterien beachtet werden, die ab dem 01.01.2022 gelten:
Bereits mit dem Jahressteuergesetz 2019 traten einige neue Regelungen hinsichtlich des Sachbezuges in Kraft. Doch erst seit April 2021 wurden die neuen Anforderungen des Sachbezugs durch den Anwendungserlass des BMF-Schreibens konkretisiert. Um weiterhin den Sachbezug steuerfrei aus zu schütten, müssen alle Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllt werden.
Die ZAG-Kriterien beziehen sich z.B. auf die Art der Einlösbarkeit (online oder stationär), die Regionalität und die verschiedenen Warengruppen. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 des ZAG gibt es drei Möglichkeiten der Klassifizierung von Gutscheinen und Sachbezugs- bzw. Benefit-Karten:
- das begrenzte Netzwerk (z.B. regional)
- die begrenzte Produktpalette (z.B. die Beschränkung auf eine Warengruppe wie “Mode”, “Tiernahrung”, “Restaurantbesuche” oder” Nahrungsmittel”)
- Instrumente zu steuerlichen und sozialen Zwecken (z.B. Essensgutscheine oder betriebliche Gesundheitsmaßnahmen)
Viele Anbieter von Sachbezugslösungen arbeiten daran eine geeignete Lösung für Arbeitgeber zu finden. Sprechen Sie Ihren Dienstleister darauf an, wenn Sie sich nicht sicher sind, welche Möglichkeiten Sie weiterhin als Arbeitgeber haben und auf was Sie dabei achten sollten um unangenehme Steuernachzahlungen zu vermeiden. Gerade bei der Nutzung von Online-Lösungen, Guthabenportalen sowie Geld-/bzw. Gutscheinkarten sollte das gewählte Produkt über eine Anrufungsauskunft beim Finanzamt angefragt werden.
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